»Eindeutige Umgehung des Skontoverbots« |
Alexander Müller |
05.08.2024 11:30 Uhr |
Die Wettbewerbszentrale hatte sogar noch einen Verstoß § 270a BGB moniert, weil die Bonifizierung eines bestimmten Zahlungsverfahrens im Umkehrschluss die unzulässige Erhebung eines Zahlungsentgeltes für anderen Verfahren bedeute. Aber das ging den Richtern zu weit. Eine solche Steuerung sei grundsätzlich zulässig, aber eben nicht bedingt bei preisgebundenen Arzneimitteln, wenn der Preis um bis zu 0,45 Prozent unterschritten werde.
Und letztlich konstatierten die Richter auch einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil für AEP gegenüber den anderen Großhändlern und einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Die einstweilige Verfügung gilt ab sofort, das Gericht hat AEP aber eine Umstellungsfrist bis Ende August eingeräumt. Der Großhändler hätte gerne einen Monat mehr gehabt, aber das ließ das Landgericht nicht zu. AEP hat bereits angekündigt, Berufung einzulegen, nächste Station ist dann das Oberlandesgericht Bamberg.