»Eindeutige Umgehung des Skontoverbots« |
Alexander Müller |
05.08.2024 11:30 Uhr |
Das Landgericht Aschaffenburg hat gegen die neuen Konditionen von AEP eine einstweilige Verfügung erlassen. / Foto: Adobe Stock/ sebra
AEP hatte auf das Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) reagiert und den Apotheken ab Juni als Alternative eine Vergütung für die Nutzung des Lastschriftverfahrens in Höhe von 0,45 Prozent gewährt. Dagegen hatte die Wettbewerbszentrale geklagt und sich vor dem Landgericht Aschaffenburg in erster Instanz durchgesetzt. Jetzt liegen der PZ die Urteilsgründe vor.
Zusammen mit dem Einheitsrabatt von 3,05 Prozent unterschreitet AEP aus Sicht des Gerichts die in § 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gezogene Rabattgrenze. Denn die eigenen Fixmarge in Höhe von 73 Cent pro Rx-Packung dürfen die Großhändler nicht und auch nicht teilweise an die Apotheken weitergeben.
AEP hat nach Ansicht des Gerichts zwar nicht direkt gegen § 2 AMPreisV verstoßen und es werde auch Skonto gewährt. Der Großhändler aus Alzenau umgehe aber mit dem neuen Vergütungsmodell für den Lastschritteinzug das Skonto- und Preisnachlassverbot. Dies gelte für »echte« Skonti für eine vertraglich nicht geschuldete Zahlung vor Fälligkeit, aber eben auch für »unechte« Skonti, die lediglich die pünktliche Zahlung durch den Käufer honorierten.
Das neue Konditionsmodell ist aus Sicht der Richter »darauf gerichtet, die Skontoentscheidung des BGH für die Beklagte abzufedern und den Kunden entgegen des eindeutigen Verbots weiterhin noch Vorteile zu sichern«. Die Umbenennung des Vorteils als Lastschriftvereinbarung bezeichnen die Richter als »Kunstgriff«. »Es handelt sich um eine eindeutige Umgehung des Skontoverbots.«
AEP sieht in den Konditionen keine weitere Rabattierung, sondern eher einen eigenen Vorteil. Die gesamte administrative und buchhalterische Abwicklung des Zahlungsverkehrs sei im Lastschriftverfahren ungleich einfacher und weniger aufwendig. Dieser Vorteil sei AEP das Entgelt wert. Vor dem BGH-Urteil habe man Skonto gewähren dürfen um kurzfristige Zahlungseingänge sicherzustellen. Dies sei wichtig für die eigene Finanzierung im Verhältnis zu ihren Factoring-Partnern.
Die Richter fanden es nicht überzeugend, dass ausgerechnet jetzt das Lastschriftverfahren Vorteile bringt. Und überhaupt: Die meisten Apotheken hätten vermutlich auch schon vorher dieses auch für sie vorteilhafte Verfahren genutzt. AEP konnte oder wollte jedenfalls vor Gericht keine erhebliche Anzahl neuer Vereinbarungen vorlegen. »Auch steht nach Überzeugung des Gerichts die Entlohnung in beachtenswertem Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung der Apotheker«, heißt es im Urteil.
Die Wettbewerbszentrale hatte sogar noch einen Verstoß § 270a BGB moniert, weil die Bonifizierung eines bestimmten Zahlungsverfahrens im Umkehrschluss die unzulässige Erhebung eines Zahlungsentgeltes für anderen Verfahren bedeute. Aber das ging den Richtern zu weit. Eine solche Steuerung sei grundsätzlich zulässig, aber eben nicht bedingt bei preisgebundenen Arzneimitteln, wenn der Preis um bis zu 0,45 Prozent unterschritten werde.
Und letztlich konstatierten die Richter auch einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil für AEP gegenüber den anderen Großhändlern und einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Die einstweilige Verfügung gilt ab sofort, das Gericht hat AEP aber eine Umstellungsfrist bis Ende August eingeräumt. Der Großhändler hätte gerne einen Monat mehr gehabt, aber das ließ das Landgericht nicht zu. AEP hat bereits angekündigt, Berufung einzulegen, nächste Station ist dann das Oberlandesgericht Bamberg.