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Impfen in der Apotheke

Eigene Leitlinie zur Regelversorgung Grippeschutzimpfung

Die Grippeimpfung in der Apotheke ist rückwirkend zum 1. Oktober zur Regelversorgung geworden. Dafür hat die Bundesapothekerkammer nun eine eigene Leitlinie verabschiedet.
Daniela Hüttemann
28.10.2022  13:00 Uhr

Die Grippeimpfung in der Apotheke wurde im Herbst 2020 erstmals im Rahmen von Modellprojekten ermöglicht und im Mai 2022 durch einen Beschluss des Bundestags in die Regelversorgung überführt. Das entsprechende Gesetz trat bereits Ende Juni in Kraft, allerdings einigten sich der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband erst Anfang Oktober zu den Rahmenbedingungen inklusive Honorierung.

Dieser Vertrag ist rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Damit dürfen ab sofort alle Apotheken in Deutschland, soweit sie die Vorgaben zu Ausstattung und Fortbildung erfüllen, die Grippeschutzimpfung allen Privat- und Kassenpatienten ab 18 Jahren anbieten. Bei den Kassenpatienten sind alle berechtigt, für die eine STIKO-Empfehlung zur Grippeimpfung vorliegt. Patienten, die diese Voraussetzungen (unter anderem Alter über 60 Jahre, erhöhte Gefährdung durch ein Grundleiden, erhöhtes berufliches Risiko) nicht erfüllen, können gegebenenfalls trotzdem anspruchsberechtigt sein, wenn es darüber eine zusätzliche Vereinbarung mit der jeweiligen Krankenkasse gibt.

Modellprojekt oder Regelversorgung: Auf die richtige Leitlinie achten

Die Details sind in der jetzt neu veröffentlichten Leitlinie der Bundesapothekerkammer »Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken im Rahmen der Regelversorgung« und dem zugehörigen Kommentar dargestellt. Wer nun im Rahmen der Regelversorgung impfen will, muss sich an diese neue Leitlinie halten. Sie unterscheidet sich geringfügig von der Vorgängerleitlinie für die Grippeschutzimpfung, die für die Modellvorhaben erstellt wurde. Beide Leitlinien sind in ihrer jeweils aktuellen Version auf der ABDA-Website unter »Qualitätssicherung« zu finden.

Impfen jetzt auch außerhalb der Apothekenräume

Zu beachten ist dabei etwa der relativ neue § 35a der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) »Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken«. Dort heißt es in Absatz (3): »Für die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung von impfwilligen Personen, die Vorbereitung und die Durchführung der Grippeschutzimpfungen muss eine geeignete Räumlichkeit einschließlich Wartebereich mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird. Durch die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört werden; insbesondere können keine Räume genutzt werden, die für einen anderweitigen Zweck vorgesehen und in denen die notwendigen Hygienemaßnahmen nicht umsetzbar sind. Ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen.«

Weiter heißt es: »Auf Räumlichkeiten, in denen Grippeschutzimpfungen durchgeführt werden, wird § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht angewendet.« Das bedeutet, dass der für die Impfung genutzte Raum nicht innerhalb der regulären, zusammenhängenden Räume der Apotheke (der Raumeinheit) liegen muss. Aber: »Diese Räumlichkeiten müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen.« Das ist in der Leitlinie für die Modellprojekte noch anders formuliert; die Impfung im Rahmen der Modellvorhaben muss innerhalb der Apotheke stattfinden.

Die Dauer der Modellprojekte war auf drei Jahre ausgelegt. Das heißt, offiziell laufen sie weiter, wenn sie nicht von den Vertragspartnern, also den jeweiligen Apothekerverbänden oder Krankenkassen, gekündigt wurden. Ein wichtiger Unterschied: Die Abrechnung erfolgt in der Regelversorgung anders als im Modellvorhaben und auch die Höhe des Honorars kann unterschiedlich sein. In der Regelversorgung erhalten die Apotheken pro Grippeimpfung 11 Euro.

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