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Testen und Impfen in Offizinen

Dürfen Apotheken für Corona-Impfungen und -Tests werben?

Apotheken helfen aktiv bei der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie mit, indem sie auf SARS-CoV-2- testen und demnächst auch dagegen impfen. Ob sie diese Angebote auch bewerben dürfen, regelt das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Demnach ist Werbung für das Impfen erlaubt, nicht aber für einen dabei eingesetzten bestimmten Impfstoff. Auch die Werbung für die Durchführung von Tests unterliegt besonderen, zunächst befristeten Regelungen.
Friederike Funk
02.02.2022  09:00 Uhr

Bei den im Rahmen der Corona-Schutzimpfungen eingesetzten Impfstoffen handelt es sich um Arzneimittel, bei Corona-Tests um Medizinprodukte. Weder für das eine noch für das andere darf nach dem deutschen Recht gegenüber Verbrauchern geworben werden, wenn sich die Werbung auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung einer meldepflichtigen Krankheit bezieht, wozu die durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelöste Erkrankung COVID-19 zählt. Kann eine Apotheke also gegenüber Patienten überhaupt bewerben, dass sie Schutzimpfungen oder Corona-Tests durchführt?

Bei der Werbung für die Durchführung von Corona-Schutzimpfungen muss man zunächst unterscheiden zwischen der Werbung für die Durchführung der Impfung und der Werbung für die Durchführung mit einem bestimmten Impfstoff, wie beispielsweise »Wir impfen mit Biontech!«. Denn nur eine Werbung für ein Arzneimittel, das sich auf die Verhütung einer meldepflichtigen Krankheit bezieht, ist gegenüber Verbrauchern nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässig. Eine Werbung für eine Behandlung, die sich auf die Verhütung einer solchen meldepflichtigen Krankheit bezieht, ist demgegenüber zulässig. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Apotheke darauf hinweisen darf, dass sie Corona-Schutzimpfungen durchführt, dabei aber nicht den Einsatz eines bestimmten Impfstoffs bewerben darf.

Gesetzgeber passte Regelungen an

Bei den Corona-Tests ist eine solche Unterscheidung nicht erforderlich. Hier ist auch die Werbung für die Durchführung solcher Tests nach dem HWG verboten, weil es sich dabei um eine Werbung für Verfahren handelt, die sich auf die Erkennung meldepflichtiger Infektionskrankheiten bezieht, was nach § 12 Abs. 2 HWG gegenüber Patienten explizit verboten ist. Hier hat der Gesetzgeber allerdings einen entsprechenden Handlungsbedarf erkannt und mit dem Zweiten Änderungsgesetz im Mai letzten Jahres eine Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) vorgenommen, wonach sich, abweichend von den Regelungen im HWG, die Werbung außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-CoV-2 beziehen darf.

Danach ist es den Apotheken also möglich, eine Durchführung von Corona-Tests zu bewerben. Es ist aber zu beachten, dass die Ausnahme nur bis Ende Mai dieses Jahres gilt, denn die entsprechende Änderung des MedBVSV ist nur noch bis zum 30. Mai 2022 in Kraft. Es ist aber davon auszugehen, dass hier eine entsprechende Verlängerung oder sogar dauerhafte Änderung des HWG erfolgen wird. Bei Werbeaktionen ab Ende Mai, ist es also ratsam, sich vorab noch einmal entsprechend zu informieren.

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