Doc Morris gewinnt Schadenersatz-Berufung gegen Kammer |
Die Richter am OLG Düsseldorf sind der Ansicht, dass der Versender Doc Morris Schadenersatz von der Apothekerkammer Nordrhein einfordern kann. Die will aber in Revision gehen. / Foto: Imago/imagebroker
Die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Apothekerkammer Nordrhein und dem EU-Versender werden die Apothekerschaft auch in Zukunft beschäftigen. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am heutigen Donnerstag der Berufung des niederländischen Konzerns gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2019 stattgegeben. In dem Verfahren geht es um ein seit Jahren schwelenden Streit um Schadenersatzansprüche von Doc Morris gegenüber der Kammer Nordrhein – es geht um mehr als 14 Millionen Euro. Nach Ansicht des OLG besteht ein solcher Anspruch dem Grunde nach. Mit der konkreten Höhe befasste sich das Gericht noch nicht.
Zur Vorgeschichte: 2012 hatte der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass sich auch ausländische Versender an die – damals noch im Arzneimittelgesetz festgehaltene – Rx-Preisbindung halten müssen. Weil sich Doc Morris nicht an das Urteil hielt und mehrfach Rx-Rabattaktionen anbot, klagte die Kammer Nordrhein erfolgreich. In mehreren Einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln wurde Doc Morris verboten, Rx-Boni zu gewähren oder andere vergleichbare Werbemaßnahmen durchzuführen. In einem anderen Verfahren legte das Oberlandesgericht Düsseldorf schließlich dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die Rx-Preisbindung europarechtskonform sei. Der Grund: Auch die EU-Kommission hatte die Rx-Preisbindung damals im Visier und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gestartet. Der EuGH urteilte bekanntlich im Sinne des EU-Versenders und erklärte das im AMG fixierte Rx-Boni-Verbot für europarechtswidrig.
Nachdem der EuGH sein Urteil zu den Rx-Boni gesprochen hatte, machte Doc Morris vor dem Landgericht Düsseldorf allerdings eine Schadenersatzklage geltend. Der Konzern behauptete, dass ihm durch die von der Apothekerkammer Nordrhein beantragten Einstweiligen Verfügungen Verluste in Höhe von mehr als 14 Millionen Euro entstanden seien. Die Verluste wollte das Unternehmen ausgeglichen haben – schließlich habe der EuGH die Rx-Boni im Nachhinein als legal befunden, so das Argument der Niederländer. Doch das Landgericht Düsseldorf sah dies anders und lehnte die Schadenersatzklage in erster Instanz im Juli 2019 ab. Doc Morris protestierte erneut und legte Berufung vor dem Oberlandesgericht ein.
Der Urteilstenor des OLG liegt der PZ nun vor. Darin legt das Gericht fest, dass die AKNR der Klägerin allen »Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln« entstanden ist. Die Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor. Und: Die Kammer kann auch gegen dieses Urteil nochmals in Revision gehen, dann vor dem Bundesgerichtshof. Dem Vernehmen nach will die Kammer diesen Weg auch gehen.
Bei dem jetzt vorliegenden Urteil handelt es sich allerdings nur um ein sogenanntes Grundurteil. Das heißt: Das OLG hat der Berufung erst einmal grundsätzlich stattgegeben, aber noch nichts zur Höhe einer möglichen Schadenersatz-Zahlung entschieden. Diese müsste in einem Endurteil festgeschrieben werden. Ob es überhaupt zu einem solchen Endurteil kommen kann, hängt vom Ausgang des zu erwartenden BGH-Revisionsverfahrens ab. Und selbst wenn es dazu kommt, müsste DocMorris dann vor dem OLG einen konkreten Schaden in der geltend gemachten Höhe nachweisen.