Pharmazeutische Zeitung online
Schriftlicher Schiedsspruch

Die pharmazeutischen Dienstleistungen sind da!

Endlich liegt der schriftliche Schiedsspruch vor und damit die Informationen, welche fünf pharmazeutischen Dienstleistungen die Apotheken ab sofort anbieten dürfen – und wie viel Geld sie für jede einzelne Leistung bekommen. Die PZ sprach auch mit ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening über die genauen Inhalte und die Umsetzung.
Daniela Hüttemann
Benjamin Rohrer
10.06.2022  13:15 Uhr

Der eigentliche Schiedsspruch fiel bereits am 19. Mai, doch ließ das schriftliche Urteil auf sich warten. Bis dahin hatten die verhandelnden Parteien, also der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Stillschweigen über die genauen Inhalte vereinbart, um die exakte Formulierung abzuwarten.

Nun liegt der schriftliche Schiedsspruch endlich vor. Damit dürfen die Apotheken bei entsprechender Qualifikation ab sofort folgende fünf pharmazeutischen Dienstleistungen den infrage kommenden Patienten aktiv anbieten und die dokumentierte Durchführung über den Nacht- und Notdienstfonds mit den Krankenkassen abrechnen (jeweils Netto-Beträge):

  • erweiterte Medikationsberatung von Patienten mit Polymedikation – 90 Euro
  • Pharmazeutische Betreuung von Patienten nach Organtransplantation – 90 Euro plus 17,55 Euro für ein Follow-up-Gespräch
  • Pharmazeutische Betreuung von Patienten unter oraler Antitumortherapie – 90 Euro plus 17,55 Euro für ein Follow-up-Gespräch
  • Standardisierte Risikoerfassung bei Bluthochdruck-Patienten, die mindestens ein antihypertensives Medikament einnehmen – 11,20 Euro
  • Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik für Patienten ab einem Alter von sechs Jahren – 20,00 Euro

Overwiening: Alle Apotheken können das leisten

ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening bezeichnet die Einführung dieser Leistungen im Interview mit der Pharmazeutischen Zeitung als wichtige Meilensteine. »Ich gehe fest davon aus, dass das alle Apotheken leisten können und möchte auch alle Apothekerinnen und Apotheker motivieren, es unbedingt anzubieten. Das ist ein Quantensprung, auf den wir lange hingearbeitet haben«, so die ABDA-Präsidentin gegenüber der PZ. »Das geht in genau die richtige Richtung, unsere heilberufliche Kompetenz zu stärken.« Anders als bei der Belieferung von Rezepten hätten die Apotheken damit die Möglichkeit, selbst eine Dienstleistung auslösen zu können.

Mit der Blutdruckmessung und Inhalativa-Schulung könnten alle Apotheken im Prinzip sofort starten. »Die anderen drei pharmazeutischen Dienstleistungen sind etwas anspruchsvoller und aufwendiger, was eine entsprechende Fortbildung erfordert«, erläutert Overwiening.

Die ersten drei Dienstleistungen, also die erweiterte Medikationsberatung sowie die pharmazeutische Betreuung, können nur von einem Apotheker oder einer Apothekerin erbracht werden, der oder die eine entsprechende Fortbildung hat. Hier werden die Landesapothekerkammern entsprechende Schulungen anbieten beziehungsweise ihr bestehendes Fortbildungsangebot erweitern. Für die erste Leistung, die im Grunde einer Medikationsanalyse vom Typ 2a entspricht, dürften bereits absolvierte Fortbildungen wie die ATHINA-Schulungen ausreichen. Für die Blutdruckmessung und die Inhalativa-Schulung braucht es keine spezielle Fortbildung. Diese Leistungen dürfen auch von anderem pharmazeutischen Personal durchgeführt werden, also auch von PTA.

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