Auch im Bereich der Gemeinnützigkeit sind Vereinfachungen beschlossen worden:
So wurde die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro angehoben. Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wurde auf 100 000 Euro erhöht. Zudem braucht es keine Sphärenzuordnung von Einnahmen mehr bei Körperschaften, zum Beispiel Vereinen, mit Einnahmen unter 50 000 Euro.
Als neuer gemeinnütziger Zweck wurde mit Jahresbeginn der E-Sport eingeführt. E-Sport-Vereine (etwa digitales Gaming) genießen damit steuerliche Vorteile und können staatliche Förderung erhalten – allerdings unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich Jugendschutz und Spielinhalten.
Und seit 2026 gelten Photovoltaikanlagen als »steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit«. Das bedeutet, dass ihre Errichtung und ihr Betrieb (auch mit Stromeinspeisung) die Gemeinnützigkeit nicht mehr gefährden, solange sie nicht Hauptzweck sind. Damit ist es gemeinnützigen Vereinen erlaubt, aktiv Klimaschutz zu betreiben, selbst wenn Gewinne entstehen (bis 45.000 Euro Grenze), um die soziale Energiewende zu fördern.