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Entlastungen für Apotheker & Co.
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Das sind die Steueränderungen 2026

Ehrenamt, Entfernungspauschale, Gemeinnützigkeit oder Vereinsrecht: In diesem Jahr greifen einige Änderungen bei der Steuer, die für Entlastungen und weniger Bürokratie sorgen sollen. Ein Überblick.
AutorKontaktPZ
Datum 23.01.2026  15:00 Uhr

Ob Entfernungspauschale, Ehrenamt oder im Bereich der Gemeinnützigkeit: Im Jahr 2026 gibt es steuerlich Änderungen, die in vielen Bereichen Entlastungen bieten sollen. Die Steuerexperten der Treuhand Hannover geben in ihrem aktuellen Newsletter einen Übersicht über die wichtigsten Anpassungen.

Ehrenamtler und Übungsleiter profitieren ab 2026 von höheren Pauschalen. Mit den Änderungen im Steuerrecht wird allgemeines ehrenamtliches Engagement sowie die nebenberufliche Tätigkeit als Trainer, Chorleiter oder in einem Prüfungsausschuss im Auftrag gemeinnütziger Organisationen oder öffentlicher Einrichtungen attraktiver. Grund ist die höheren Freibeträge für Aufwandsentschädigungen. So beträgt die Übungsleiterpauschale nun 3.300 Euro (2025: 3000 Euro) und die Ehrenamtspauschale wurde von 840 Euro auf nun 960 Euro angehoben.

Pendler profitieren seit dem Jahreswechsel von einer neuen Entfernungspauschale. Statt der bisherigen Staffelung beträgt diese Pauschale nun ab dem erste Kilometer 38 Cent. Das entlastet Millionen Berufspendler und gilt laut Treuhand auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Gewerkschaftsbeiträge können ab sofort zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen werden. Bisher haben sich diese bei vielen Arbeitnehmern nicht ausgewirkt, wenn die Werbungskosten insgesamt nicht über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro lagen.

Neue Höchstbeträge bei Spenden und steuerliche Erleichterungen

Für Parteispenden wurde die Höchstbeträge angehoben. Demnach wurde der Höchstbetrag des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien von 1650 Euro auf 3300 Euro bei Einzelveranlagung und bei Zusammenveranlagung auf 6600 Euro erhöht.

Für E-Autos soll es weiterhin steuerliche Erleichterungen geben: Die Kraftfahrzeug-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde bis zum Jahr 2035 verlängert. Die Steuerbefreiung gilt für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 zugelassen werden.

Wie angekündigt, gilt mit dem Jahreswechsel nun auch die gesenkte Umsatzsteuer in der Gastronomie. Der Umsatzsteuersatz für Speisen in Restaurants und für Verpflegungsdienstleistungen ist ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 Prozent gesenkt worden. Diese Regelung gilt aber nicht für Getränke, für die weiterhin der reguläre Steuersatz von 19 Prozent angewendet wird.

Den ermäßigten Steuersatz gab es schon einmal in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023. Damals war es als temporäre Maßnahme zur Unterstützung der Gastronomie während der Corona-Krise gedacht. Seit dem 1. Januar 2024 wurde wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent erhoben.

Die dauerhafte Senkung soll die Gastronomiebranche wirtschaftlich entlasten und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Denn Speisen, die geliefert oder zum Mitnehmen angeboten werden, unterliegen bereits dem ermäßigten Steuersatz.

Steuerliche Anpassungen im Bereich Gemeinnützigkeit

Auch im Bereich der Gemeinnützigkeit sind Vereinfachungen beschlossen worden:

So wurde die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro angehoben. Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wurde auf 100 000 Euro erhöht. Zudem braucht es keine Sphärenzuordnung von Einnahmen mehr bei Körperschaften, zum Beispiel Vereinen, mit Einnahmen unter 50 000 Euro.

Als neuer gemeinnütziger Zweck wurde mit Jahresbeginn der E-Sport eingeführt. E-Sport-Vereine (etwa digitales Gaming) genießen damit steuerliche Vorteile und können staatliche Förderung erhalten – allerdings unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich Jugendschutz und Spielinhalten. 

Und seit 2026 gelten Photovoltaikanlagen als »steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit«. Das bedeutet, dass ihre Errichtung und ihr Betrieb (auch mit Stromeinspeisung) die Gemeinnützigkeit nicht mehr gefährden, solange sie nicht Hauptzweck sind. Damit ist es gemeinnützigen Vereinen erlaubt, aktiv Klimaschutz zu betreiben, selbst wenn Gewinne entstehen (bis 45.000 Euro Grenze), um die soziale Energiewende zu fördern.

 

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