Das sind die Details der Verbände-Fusion |
Jennifer Evans |
08.11.2024 09:54 Uhr |
Der Vorsitzende des LAV Sachsen-Anhalt, Mathias Arnold, berichtete über die schwierige politische Situation, die nun erst einmal Stillstand bedeutet. / © Katrin Pohl/LAV Sachsen-Anhalt
Ein Schwerpunkt der Mitgliederversammlung des LAV Sachsen-Anhalt war die geplante Fusion mit dem Sächsischen Apothekerverband und dem Thüringer Apothekerverband zu einem neuen Mitteldeutschen Apothekerverband. Über die nächsten Schritte und juristischen Einzelheiten informierte Dr. Nils Weiland die Mitglieder am Donnerstagabend in Magdeburg. Das Steckenpferd des Hamburger Juristen, der digital zugeschaltet war, ist nach eigenen Angaben die Verschmelzung von Vereinen und Verbänden.
In den vergangenen Monaten galt es für die betroffenen LAVen, so einiges zu klären. Grundlage für die geplante Fusion bildet das sogenannte Umwandlungsgesetz. Kommt es zu einem Verschmelzungsvertrag, wird dieser von den Vorständen vor dem Notar unterzeichnet. Darin sind unter anderem Sonderreglungen zur Satzung festgehalten.
Detailfragen in diesem Fall sind etwa, ob es künftig ein Delegiertensystem oder eine Mitgliederversammlung geben soll oder wie die Verschmelzung konkret gestaltet wird. Weiland erläuterte Letzteres so: »Sollen Verein b und c zu a werden oder sollen a, b und c zu d werden?« Das habe hauptsächlich steuerliche Auswirkungen, sagte er.
Bevor die Fusion stattfindet, stimmen aber die Mitglieder der drei LAVen noch einzeln über den Zusammenschluss ab. Im Ergebnis muss jeweils eine Dreiviertelmehrheit stehen, bevor es zu einer Anmeldung beim Vereinsregister kommen kann. Erst dann ist alles unter Dach und Fach. Demnach soll das im Herbst 2025 der Fall sein.
Martin Weidemann, Steuerberater bei der Treuhand Hannover, hat sich mit der steuerrechtlichen Prüfung der Fusion befasst. Für ihn galt es zu klären, wie die Ansprüche und Verbindlichkeiten der drei LAVen in einen neuen Rechtsträger, nämlich den Mitteldeutschen Apothekerverband, übergehen können. Konkret ging es zum Beispiel um die Buchwertfortführung, sprich wie lässt sich das Vermögen übertragen?
Dabei muss zunächst geklärt sein, ob es sich um eine Verschmelzung zur Neugründung oder eine Verschmelzung zur Aufnahme handelt. Das wirkt sich unter anderem auf den Grundbesitz aus. Bei Neugründung ist eine Grunderwerbssteuer fällig, bei Aufnahme hingegen nicht, weil die Grundstücke nicht den Rechtsträger wechseln. Klar ist: Das größte Vermögen hat Sachsen. Daraus machte Weidemann, der ebenfalls zugeschaltet war, keinen Hehl.