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Rezeptbedruckung

Das müssen Apotheker bei den Masken-Coupons beachten

Ab Januar startet die zweite Welle der Masken-Verteilung an Risikopatienten in den Apotheken. Die rund 27 Millionen Anspruchsberechtigten werden dann Bezugsscheine ihrer Krankenversicherungen vorlegen. Erstmals gibt es dann auch einen Abrechnungsmodus für die Apotheker. Die PZ erklärt, auf was die Apotheker bei der Belieferung und Rezeptbedruckung achten müssen.
Benjamin Rohrer
23.12.2020  15:30 Uhr

Insgesamt drei Atemschutzmasken können sich Risikopatienten derzeit im Rahmen der ersten Welle der Verteilaktion in der Offizin abholen. Die Apotheker erhalten dafür eine Pauschale über den Nacht- und Notdienstfonds, die sich aus der Anzahl der abgegebenen Rx-Packungen im dritten Quartal dieses Jahres berechnet. Die zweite Abgabewelle startet dann im Januar: Die rund 27 Millionen Berechtigten sollen dann mit Bezugsscheinen in zwei Phasen jeweils sechs weitere Schutzmasken erhalten.

Wie die PZ bereits berichtete, ist die Bundesdruckerei mit dem Druck dieser fälschungssicheren Scheine beauftragt. Sowohl der GKV-Spitzenverband als auch der PKV-Verband sind zuversichtlich, dass die Vouchers rechtzeitig in der ersten Januarwoche bei den Patienten ankommen – obwohl der Zeitrahmen äußerst knapp bemessen ist. Klar ist, dass die ersten sechs Bezugsscheine zwischen Jahresbeginn und Ende Februar in den Apotheken eingereicht werden können, die zweite Voucher-Lieferung ist dann im März und April gültig.

Hinweise zu den Abläufen in der Apotheke

Auch die Vergütung der Apotheker ändert sich in der zweiten Abgabewelle. Die Pharmazeuten erhalten dann pro Maske pauschal sechs Euro. Der Deutsche Apothekerverband hat gemeinsam mit den Rechenzentren nun einen Abrechnungsmodus erarbeitet und informiert darüber in einem Infoblatt für die Apotheker. Hier die wichtigsten Details zum Vorgehen in der Apotheke:

> Je Masken-Set wird eine Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro an die Apotheke fällig.

> Die Abgabe der Masken wird in der Apotheke mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person auf dem Voucher bestätigt.

> Der Berechtigungsschein verbleibt in der Apotheke. Die Vouchers müssen in den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahrt werden. Die Einreichung bei den Apothekenrechenzentren ist nicht erlaubt.

> Auf Grundlage der vorliegenden Berechtigungsscheine erstellt die Apotheke einmal pro Kalendermonat einen Sammelbeleg über die Summe der abgegebenen Sets (Anzahl Sets, Summe Erstattungsbetrag, Summe Eigenbeteiligung). Als Sammelbeleg nutzt die Apotheke den »Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV«. Die Apotheke reicht diesen Sammelbeleg zusammen mit dem GKV-Rezeptgut bei ihrem Apothekenrechenzentrum ein.

> Die Sammelbelege können letztmals mit dem Rezeptgut Mai 2021 bei den Apothekenrechenzentren eingereicht und abgerechnet werden.

Wie sollen die Rezepte bedruckt werden?

Der DAV hat zudem noch einige Bedruckungsregeln mit den Rechenzentren vereinbart. Konkret soll der Beleg »Nacht- und Notdienstfonds des DAV« wie folgt ausgefüllt (ggf. handschriftlich) werden (siehe dazu die untere Abbildung):

> Die Apotheke streicht die Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld unter der Fonds-IK durch (siehe in der Abbildung Nummer 1).

> Die Apotheke trägt in den Verordnungsteil den Text »Schutzmasken« ein (9).

> Die Apotheke trägt in die Felder im Abgabeteil folgende Angaben ein: Die Apotheken-IK der abgebenden Apotheke (2), links neben »Summe« (3) die Summe der Eigenbeteiligung in Euro, im Feld »Summe« (4) das Gesamtbrutto der abgegebenen Sets (6 Masken) in Euro, im Feld »Sonderkennzeichen« (5) die Sonder-PZN 06461245, im Feld »Faktor« (6) die Anzahl der abgegebenen Sets, im Feld »Anzahl« die Summe des Erstattungsbetrags der abgegebenen Sets in Cent sowie im Feld »Abgabemonat Ende« den letzten Kalendertag des Abgabemonats.

> Die Apotheke stempelt den Sammelbeleg ab und unterschreibt ihn (8).

Bei der Abgabe von mehr als 10.000 Sets (je 6 Masken) pro Kalendermonat werden diese auf mehrere Sammelbelege (max. 9999 Sets pro Monat) aufgeteilt.

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