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Rezeptbedruckung
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Das müssen Apotheker bei den Masken-Coupons beachten

Ab Januar startet die zweite Welle der Masken-Verteilung an Risikopatienten in den Apotheken. Die rund 27 Millionen Anspruchsberechtigten werden dann Bezugsscheine ihrer Krankenversicherungen vorlegen. Erstmals gibt es dann auch einen Abrechnungsmodus für die Apotheker. Die PZ erklärt, auf was die Apotheker bei der Belieferung und Rezeptbedruckung achten müssen.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 23.12.2020  15:30 Uhr

Wie sollen die Rezepte bedruckt werden?

Der DAV hat zudem noch einige Bedruckungsregeln mit den Rechenzentren vereinbart. Konkret soll der Beleg »Nacht- und Notdienstfonds des DAV« wie folgt ausgefüllt (ggf. handschriftlich) werden (siehe dazu die untere Abbildung):

> Die Apotheke streicht die Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld unter der Fonds-IK durch (siehe in der Abbildung Nummer 1).

> Die Apotheke trägt in den Verordnungsteil den Text »Schutzmasken« ein (9).

> Die Apotheke trägt in die Felder im Abgabeteil folgende Angaben ein: Die Apotheken-IK der abgebenden Apotheke (2), links neben »Summe« (3) die Summe der Eigenbeteiligung in Euro, im Feld »Summe« (4) das Gesamtbrutto der abgegebenen Sets (6 Masken) in Euro, im Feld »Sonderkennzeichen« (5) die Sonder-PZN 06461245, im Feld »Faktor« (6) die Anzahl der abgegebenen Sets, im Feld »Anzahl« die Summe des Erstattungsbetrags der abgegebenen Sets in Cent sowie im Feld »Abgabemonat Ende« den letzten Kalendertag des Abgabemonats.

> Die Apotheke stempelt den Sammelbeleg ab und unterschreibt ihn (8).

Bei der Abgabe von mehr als 10.000 Sets (je 6 Masken) pro Kalendermonat werden diese auf mehrere Sammelbelege (max. 9999 Sets pro Monat) aufgeteilt.

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