Das Kreuz mit den Entlassrezepten |
Cornelia Dölger |
03.08.2023 18:00 Uhr |
Dass es durch die jüngsten Änderungen teils unterschiedliche Vorgaben für Ausstellende und Apotheken gibt, räumte er allerdings ein. Teile der Vereinbarung aufseiten der Ärzte, Kliniken und Kassen passten nicht mehr zu denjenigen zwischen DAV und GKV-Spitzenverband. »Der GKV-Spitzenverband versucht weiterhin, mit dem DAV zutreffende Regelungen zu vereinbaren«, betonte der Sprecher. Man sei weiterhin offen, eine Regelung zur Anlage 8 mit dem DAV abzuschließen.
Ganz ähnlich klingt es aus den Reihen der Apotheken. Der DAV und der GKV-Spitzenverband hätten weiterhin das Ziel, einen gemeinsamen Weg zu finden, hieß es vom DAV. Dazu finde ein regelmäßiger Austausch statt, betonten beide Parteien.
Zu einem Übereinkommen riet auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). Die neuen Regeln dürften für die Krankenhausärztinnen und -ärzte auch ohne das Dilemma mit den Apotheken komplex genug sein – so komplex, dass die DKG, die die entsprechenden Änderungen des Rahmenvertrags ja mit vereinbart hat, die Klinikärzte schon öfter zur korrekten Ausstellung anhalten musste, wie ein DKG-Sprecher auf PZ-Anfrage erklärte.
Mehrfach seien die Krankenhäuser in der Vergangenheit auf die Anforderungen einer korrekten Ausstellung und »auf die obligatorische Einhaltung der gesetzlichen und rahmenvertraglichen Vorgaben hingewiesen« worden. Es sei aber leider nicht auszuschließen, dass »die jüngsten formalen Änderungen vereinzelt vor Ort noch fehlerhaft umgesetzt werden«.
Um aber das Dilemma der abweichenden Regelungen aufzulösen, sollten der DAV und der GKV-Spitzenverband ihre arzneimittelrechtlichen Verträge an die neue Rechtslage anpassen.