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Arzneimittel-Versorgungsverordnung

Covid-19-Präparate: Apotheken erhalten 30 Euro pro Packung 

In einer weiteren Verordnung legt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nun das Prozedere fest, wie die Apotheken und Großhändler ihr Geld für die Abgabe von Corona-Arzneimitteln erhalten sollen und wie hoch die Vergütungen ausfallen.
Jennifer Evans
23.12.2021  16:25 Uhr

Kurz vor den Feiertagen legt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die sogenannte Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung vor. Darin regelt das Ministerium unter anderem, wieviel Geld die Apotheken für ihren Aufwand in Zusammenhang mit der Abgabe antiviraler Arzneimittel zur Behandlung von Covid-19-Erkrankungen erhalten sollen. Demnach gibt es für die vom Bund beschafften Medikamente eine Vergütung in Höhe von 30 Euro pro Packung zuzüglich Umsatzsteuer. Zusätzliche 8 Euro kommen hinzu, wenn die Abgabe im Zuge des Botendiensts erfolgt. Unter der Angabe der BUND-Pharmazentralnummer können die Offizinen dann monatsweise mit ihrem Rechenzentrum abrechnen, spätestens aber bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats.

Laut Verordnung entschädigt der Bund auch den Großhandel für seinen Aufwand rund um die Covid-19-Arzneimittel. Und zwar mit 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Die Apotheken sind laut BMG dazu verpflichtet, die an sie ausgezahlte Vergütung, also die 30 Euro, sowie zusätzlich die Vergütung für den Großhandel mit ihrem Rechenzentrum abrechnen. Dabei müssen alle Parteien die Abrechnungsnachweise bis zum 31. Dezember 2024 speichern oder aufbewahren.

Bund füllt Gesundheitsfonds auf

Die Rechenzentren wiederum sollen nach dem Willen des BMG den Gesamtbetrag der Abrechnung an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) weiterleiten, das wiederum entnimmt die Summe aus dem Gesundheitsfonds und zahlt sie an die Abrechner aus. Das Rechenzentrum leitet dann später den entsprechenden Betrag an die Apotheken weiter. Aufgabe der Offizinen ist es, anschließend die für den Großhandel bestimmte Vergütung an diesen weiterzugeben.

Sachliche oder rechnerische Fehler zu berichtigen, fällt laut Verordnung in die Verantwortung der Rechenzentren. Das BAS informiert im Anschluss an seine Zahlungen das BMG darüber, welches Rechenzentrum, wie viel Geld erhalten hat. Gemäß dieser Aufstellung füllt der Bund innerhalb einer Woche die Reserven des Gesundheitsfonds wieder auf. Die Regelungen sind heute im Bundesanzeiger erschienen und sie treten ab Morgen in Kraft.


 

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