Corona-Impfungen ab April 2023 in der Regelversorgung |
Mit der Verlängerung der Impf-Verordnung bleiben die benannten Leistungserbringer, darunter auch Apotheker, zudem berechtigt, die Impfungen zu verabreichen und dazu eine Vergütung abzurechnen. Die Vergütungshöhe wird mit der neuen Verordnung nicht verändert – bis zum 7. April erbrachte Impfungen können die Leistungserbringer also zu den bisher gewohnten Preisen abrechnen. Außerdem etabliert das BMG die Regelung, dass Leistungserbringer alle bis Ende 2022 erbrachten Impfungen bis Ende 2024 auch nachträglich noch abrechnen können. Mit Blick auf die Pläne der Ampel-Koalition, Apotheken dauerhaft in Coronavirus-Impfungen einzubinden, sollen die Anforderungen an Apotheken-Impfungen zudem schon jetzt aus der Impfverordnung gestrichen und in die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) überführt werden.
Mit der novellierten Impfverordnung will das BMG auch die Finanzierung der Impfungen ab Januar 2023 umstellen. Bislang wurden die für die Impfkampagne benötigten Gelder aus den Reserven des Gesundheitsfonds entnommen, allerdings konnten sie durch Bundesmittel refinanziert werden. Diese Regelung entfällt ab Januar, sodass die Impfkosten ab Januar ohne Refinanzierung aus den Reserven des Gesundheitsfonds gedeckt werden müssen. Jedoch will das BMG fortan die Private Krankenversicherung (PKV) zur Kasse bitten: Der PKV-Verband soll künftig 7 Prozent der insgesamt ausgegebenen Summe an den Gesundheitsfonds überweisen.
Des Weiteren entfällt auch die hälftige Teilfinanzierung der von den Ländern betriebenen Impfzentren und mobilen Impfteams. Nur noch die Abbaukosten der Impfzentren werden vom Bund weiterhin teilfinanziert.
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