Cansativa lockt Apotheken mit Boni |
Alexander Müller |
16.04.2024 12:30 Uhr |
Bei der Bonusvereinbarung von Cansativa werden Apotheken für die Abgabe bestimmter Blüten belohnt. / Foto: Adobe Stock/H_Ko
Cannabis auf Rezept gibt es schon seit 2017. Doch die Teillegalisierung bedeutet auch für diese Patientengruppe eine Erleichterung, weil Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fällt. Das könnte sich auch im Verordnungsverhalten der Ärztinnen und Ärzte widerspiegeln.
Gerade im Blütenmarkt machen Privatrezepte heute den Großteil der Verordnungen aus. Einen gewissen Einfluss auf die Abgabe haben auch die Apotheken über die Verfügbarkeit. Entsprechend versuchen die Händler Einfluss zu nehmen. Der PZ liegt eine »Bonusvereinbarung« von Cansativa vor, Brancheninsidern zufolge streben auch andere Anbieter solche Verträge mit Apotheken an.
Die Cansativa-Vereinbarung sieht Boni vor, wenn die Apotheke in einem vereinbarten Zeitraum die gesteckten Umsatzziele mit definierten Produkten erreicht. Ein Anteil des Kaufpreises wird dann an die Apotheke zurückerstattet. Abgerechnet wird quartalsweise. Boni gibt es beispielsweise, wenn die Wachstumsrate gegenüber dem Vorjahresquartal eine bestimmte Schwelle übersteigt, Umsatzziele schon bis Ende Oktober erreicht sind oder die Apotheke sich von einem Quartal auf das folgende steigert (»Aufholjagd«).
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht laut Vertrag insbesondere dann, »wenn die Gewährung des Bonus aufgrund gesetzgeberischer oder sonstiger hoheitlicher, gerichtlicher oder wettbewerblicher Maßnahmen unzulässig ist«. In diesem Fall gibt es auch keinen Bonus für den fraglichen Zeitraum.
Der Grund für den vertraglich geregelten doppelten Boden könnte in § 10 Apothekengesetz (ApoG) liegen. Demnach dürfen sich Apothekeninhaber nicht verpflichten, »bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten, anzuwenden oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken«.
Bei Cansativa ist man überzeugt, dass die Bonusvereinbarung mit der gesetzlichen Regelung im Einklang steht. Denn eine Verpflichtung zur bevorzugten Abgabe gehe der Erlaubnisinhaber mit der Bonusvereinbarung nicht ein, teilte eine Sprecherin auf Nachfrage der PZ mit.
Die Bonusvereinbarung diene der Kundenbindung im Sortiment nicht-preisgebundener Artikel, so die Cansativa-Sprecherin. Über die Anzahl an teilnehmenden Apotheken macht der Händler keine Angaben.
Explizit ausgenommen von der Bonusvereinbarung sind Cannabisblüten aus deutschem Anbau – was teilweise auf Cansativa als Partner der Deutschen Cannabisagentur zutrifft. Die am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelte Agentur ist für den kontrollierten Anbau der Cannabisblüten in Deutschland sowie für die Verarbeitung, Qualitätsprüfung, Lagerung, Verpackung und Abgabe an Apotheken verantwortlich.
Gegenüber der Cannabisagentur erbringe Cansativa »lediglich Logistik- und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Distribution«, teilte die Sprecherin hierzu mit. »Inverkehrbringer, Eigentümer und Verkäufer des im Auftrag der Cannabisagentur angebauten Cannabis ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Cannabisagentur.« Cansativa könne daher weder den Preis dieser Produkte festlegen noch Rabatte gewähren. »Deshalb müssen Cannabisblüten aus deutschem Anbau von der Bonusregelung ausgeschlossen sein.«