BVVA kritisiert Begriff »STELLEN« |
Cornelia Dölger |
09.01.2024 18:00 Uhr |
Der Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) ist mit dieser Lösung nicht ganz einverstanden. In einem Rundschreiben werten die BVVA-Vorsitzende Heike Gnekow sowie Geschäftsführerin Christiane Müller die befristete Ausnahmeregelung zwar als einen »schönen Erfolg unserer stetigen Bemühungen«. Gleich in mehrerlei Hinsicht sei diese Regelung aus BVVA-Sicht aber »nicht ganz glücklich formuliert«, wenn sie auch hoffentlich das Richtige meine.
Was der BVVA wiederum damit meint, erklärte Geschäftsführerin und Syndikusrechtsanwältin Müller der PZ auf Anfrage. Demnach schließt der Begriff »STELLEN«, der anstatt der Chargennummer in das entsprechende Datenfeld einzutragen ist, terminologisch nicht die Tätigkeit des Verblisterns mit ein, denn der Begriff »patientenindividuelles Stellen« umfasse laut Legaldefinition des § 1a Abs. 5 ApBetrO (Apothekenbetriebsordnung) ausschließlich die patientenbezogene manuelle Neuverpackung in einem wieder verwendbaren Behältnis.
Nicht davon erfasst sei das »patientenindiviuelle Verblistern«, also die manuelle oder maschinelle Neuverpackung in einem nicht wieder verwendbaren Behältnis, erklärt Müller. Problematisch sei nun, dass die Ausnahmeregelung ja gerade auf das Verblistern durch einen externen Verblisterer ziele – das demnach aber von dem Begriff »STELLEN« nicht gedeckt ist.
Der BVVA hätte sich eine andere Pseudo-Chargenbezeichnung gewünscht, so Müller weiter, etwa eine neutrale Zeichenkombination oder eine andere Abkürzung, beispielsweise PIAA für »patientenindividuell gestellt oder verblistert abgegebenes Arzneimittel«. Hierdurch könnten Missverständnisse, dass etwa patientenindividuell neu verblisterte Arzneimittel nicht erfasst sein könnten, ausgeschlossen werden.
Auch an anderen Stellen sieht der BVVA unsaubere Formulierungen. Etwa allein auf Tatbestände abzustellen, in denen »die Übermittlung der Chargenbezeichnung beim Stellen von Arzneimitteln technisch nicht möglich ist«, treffe den Sachverhalt nicht hundertprozentig. Denn es gehe hier nicht um Vorgänge »beim Stellen« oder »beim Verblistern«, sondern um die technisch nicht mögliche Übermittlung »bei der Abrechnung von Arzneimitteln, die in patientenindividuell gestellter oder verblisterter Form abgegeben werden«, so Müller.
Dass laut Formulierung »von der Verpflichtung zur Chargendokumentation abgesehen« werde, sei obendrein irreführend. Der Verpflichtung zur Chargendokumentation zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen nach § 131a SGB V werde ja durchaus nachgekommen. Abgesehen werde stattdessen »von der Verpflichtung zur Angabe der Chargenbezeichnung im Abgabedatensatz«.