BVVA kritisiert Begriff »STELLEN« |
Cornelia Dölger |
09.01.2024 18:00 Uhr |
Wenn Apotheken Arzneimittel patientenindividuell verblistern, müssen sie bei der Abgabe zumindest vorerst keine Chargen mehr übermitteln. / Foto: Imago/PantherMedia / Andrei Barmashov
Bei der Belieferung von E-Rezepten muss der so genannte E-Abgabedatensatz ans Rechenzentrum übermittelt werden; so schreibt es der Schiedsspruch zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung vor. In dem Datensatz sind Informationen für die Abrechnung sowie die Chargenbezeichnung des Arzneimittels enthalten. Die Pflicht gilt bei authentifizierungspflichtigen Arzneimitteln mit einem Data-Matrix-Code auf der Verpackung.
Heimversorgende Apotheken, die patientenindividuell verblistern, stellte diese Regelung allerdings in der Praxis vor eine unlösbare Aufgabe, denn die einzelnen Packungen gelangen ja nicht mit in den Blister. Wie also solle dies dann zu dokumentieren sein, fragten sich die betroffenen Apotheken wie auch der Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer (BPAV) seit Längerem und verlangten eine Lösung.
Die kam Mitte November vergangenen Jahres in Form eines Machtworts vom Bundesgesundheitsministerium (BMG). Nachdem sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) in Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband vergeblich für eine retaxsichere Lösung eingesetzt hatte, forderte das BMG die Vertragspartner nun aktiv auf, Regelungen für Ausnahmen von der Pflicht zur Chargenübermittlung zu finden. Auf eine solche Regelung konnten sich die Parteien im Dezember dann einigen; in einer außerordentlichen Sitzung des Geschäftsführenden Vorstands des DAV wurde die Anpassung am 20. Dezember einstimmig beschlossen.
Sie sieht vor, die Verpflichtung zur Chargendokumentation für verifizierungspflichtige Arzneimittel, die patientenindividuell verblistert werden, vorerst auszusetzen, bis eine technische Lösung gefunden ist, die Übermittlung zeitgleich mit der Rezeptabrechnung vorzunehmen oder nachreichen zu können. Dafür verständigten sich DAV und GKV-SV auf eine entsprechende Ergänzung der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V.
Der neue Satz 2 in § 2 Abs. 2 Nr. 11 der Anlage 1 lautet: »Soweit die Übermittlung der Chargenbezeichnung beim ›Stellen‹ von Arzneimitteln technisch nicht möglich ist, wird bis zur Schaffung entsprechender technischer Möglichkeiten analog § 312 Absatz 1 Nummer 3 SGB V ausnahmsweise bis zum 30. Juni 2025 von der Verpflichtung zur Chargendokumentation abgesehen.«
Damit für die Krankenkassen dennoch dokumentiert wird, dass es sich um eine entsprechende Verblisterung handelt, soll demnach statt der tatsächlichen Chargenbezeichnungen der Begriff »STELLEN« in das entsprechende Datenfeld eingetragen werden. Die übrigen Abrechnungs- und rahmenvertraglichen Regelungen seien aber einzuhalten.