Bundesrat gibt grünes Licht für Rx-Versandhandelsverbot |
Im Bundesrat hat das Tierarzneimittel-Gesetz die letzte Hürde genommen. Damit kann die Novelle 2022 zu großen Teilen in Kraft treten. / Foto: Imago Images/Stefan Zeitz
Über neue Regeln für Tierarzneimittel wird seit Jahren diskutiert, nun hat das TAMG in Berlin die letzte Hürde genommen: Mit der Zustimmung der Bundesländer kann die Novelle wie geplant im Januar 2022 zu großen Teilen in Kraft treten. Einen regelrechten Umbruch wird dann das Versandhandelsverbot für Rx-Präparate mit sich bringen. Rezeptpflichtige Medikamente für Tiere gibt es dann nur noch beim Veterinärarzt oder in der Apotheke vor Ort.
Hinter dem Verbot steckt eine Vorgabe der EU, die Deutschland mit dem neuen Gesetz auch hierzulande verankern wird. Ausnahmen von der neuen Vorschrift sieht das TAMG zunächst nicht vor, obwohl die EU den Staaten durchaus Spielraum lässt. Den allerdings könnte Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt nutzen: So könnte es für Exoten wie Reptilien und seltene Zierfische durchaus Sonderregeln geben. Gemeinsam sollen die Bundesministerien für Landwirtschaft und Gesundheit unter Zustimmung der Länder bei Bedarf festlegen können, unter welchen Voraussetzungen der Versandhandel für die Behandlung dieser Tiere erlaubt ist. Diese Option hatte die Bundesregierung erst im Nachgang in ihren Gesetzentwurf aufgenommen und damit auch auf einen Appell der Bundesländer reagiert. Die hatten sich der Kritik von Tierärzten angeschlossen, die mit dem Versandverbot die Versorgung seltener Tierarten in Gefahr sehen.
Darüber hinaus werden mit der Novelle zahlreiche Regelungen aus dem Arzneimittelgesetz herausgelöst und zum Teil neu im TAMG zusammengefasst. Auch diese Umstrukturierung geht auf die EU zurück, die bereits 2019 eine neue Tierarzneimittel-Verordnung erlassen hat. Die darin geregelten Vorgaben dulden im Prinzip keine Dopplungen in nationalem Recht. Die Regeln für Tierarzneimittel gibt daher in Zukunft allein die EU-Verordnung in vielen Punkten vor. Alle darüber hinaus gehenden Vorschriften bündelt Deutschland nun im TAMG.
Für Tierarzneimittel werden damit in Zukunft strengere Regeln bei Rezepturen greifen. So müssen die Behörden grundsätzlich immer davon erfahren, wenn ein Medikament auf den Markt gebracht wird, dass nicht der Zulassungspflicht unterliegt – im Prinzip trifft das auf alle Rezepturen zu. Zwar gibt es auch für Humanarzneimittel eine ganz ähnliche Meldepflicht, die allerdings greift nur dann, wenn es um den Einsatz einer sogenannten Standardzulassung geht. Bei Veterinärpräparaten ist Deutschland damit nun künftig ganz besonders streng. Die ABDA hatte diesen Punkt zuletzt scharf kritisiert, allerdings ohne Erfolg.
Aufpassen müssen Apotheker darüber hinaus, wenn Tierhalter etwa für ihren Hund ein rezeptfreies Arzneimittel kaufen wollen, das nicht für Tiere zugelassen ist. Denn: Paragraf 50 TAMG schreibt für diesen Fall eine Verordnung durch einen Veterinärmediziner vor. Tatsächlich erfahren die Apotheken in den allermeisten Fällen allerdings vermutlich gar nicht, für wen der Kunde ein rezeptfreies Präparat kauft. Schließlich sind die Mitarbeiter im HV nicht verpflichtet, den Einsatz des Arzneimittels zu hinterfragen. Äußert sich der Kunde im Beratungsgespräch hingegen eindeutig zum Einsatz des Präparats bei einem Tier, sollte das Personal zumindest hellhörig werden. Nach Einschätzung von ABDA-Rechtsexperten ergibt sich aus dem TAMG selbst in diesem Fall zwar kein Abgabeverbot. Allerdings könnte theoretisch die Apothekenbetriebsordnung zum Tragen kommen. Die regelt in Paragraf 17 Absatz 8, dass Mitarbeiter bei einem Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch die Herausgabe des Medikaments verweigern sollen. Bei einem Verstoß können grundsätzlich berufsrechtliche oder auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen drohen.