Bundesrat gibt grünes Licht für Rx-Versandhandelsverbot |
Aufpassen müssen Apotheker darüber hinaus, wenn Tierhalter etwa für ihren Hund ein rezeptfreies Arzneimittel kaufen wollen, das nicht für Tiere zugelassen ist. Denn: Paragraf 50 TAMG schreibt für diesen Fall eine Verordnung durch einen Veterinärmediziner vor. Tatsächlich erfahren die Apotheken in den allermeisten Fällen allerdings vermutlich gar nicht, für wen der Kunde ein rezeptfreies Präparat kauft. Schließlich sind die Mitarbeiter im HV nicht verpflichtet, den Einsatz des Arzneimittels zu hinterfragen. Äußert sich der Kunde im Beratungsgespräch hingegen eindeutig zum Einsatz des Präparats bei einem Tier, sollte das Personal zumindest hellhörig werden. Nach Einschätzung von ABDA-Rechtsexperten ergibt sich aus dem TAMG selbst in diesem Fall zwar kein Abgabeverbot. Allerdings könnte theoretisch die Apothekenbetriebsordnung zum Tragen kommen. Die regelt in Paragraf 17 Absatz 8, dass Mitarbeiter bei einem Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch die Herausgabe des Medikaments verweigern sollen. Bei einem Verstoß können grundsätzlich berufsrechtliche oder auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen drohen.