Brustimplantate – Schadenersatz wird neu verhandelt |
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine mögliche Haftung des TÜV Rheinland nun doch durch das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg geprüft werden muss – Die AOK Bayern hat für 26 Patientinnen Operationskosten von mehr als 50.000 Euro eingefordert . / Foto: Getty Images/Westend61
Der VII. Zivilsenat hob am Donnerstag das Urteil des OLG auf, das eine Haftung des TÜV Rheinland schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen hatte. Die AOK Bayern hatte für 26 Patientinnen Operationskosten von zusammen mehr als 50.000 Euro eingefordert, bei denen reißanfällige Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) ausgetauscht worden waren. (Az. VII ZR 151/18) Nach dem BGH-Urteil muss das OLG inhaltlich prüfen, ob eine Haftung des TÜV Rheinland infrage kommt.
Das Unternehmen hatte Qualitätssicherung und Dokumentation von PIP geprüft, damit der Hersteller CE-Kennzeichen an seinen Produkten als Voraussetzung für den Einsatz in Deutschland anbringen konnte. PIP hatte bis 2010 jahrelang Implantate mit für diesen Zweck nicht zugelassenem Industriesilikon verkauft. Das Unternehmen meldete 2011 Insolvenz an und wurde liquidiert.
Der Skandal um das minderwertige Industrie-Silikon führte auch zur Einführung des neuen Implantate-Registers. Es soll helfen bei fehlerhaften Produkten die Patienten zu finden, denen die fehlerhaften Produkte eingesetzt wurden. Alle neu eingesetzten Hüftprothesen und Brustimplantate werden seit 1. Januar 2020 registriert – bis 2025 sollen relevanten Produkt Kategorien erfasst sein.