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Sonderverordnung veröffentlicht

Botendienst-Honorar weiter unter Sonder-PZN abrechenbar

Das Botendienst-Honorar wird auch nach dem heutigen 30. September unter der neuen Sonder-PZN abrechenbar sein. Eine entsprechende Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums wurde heute im Bundesanzeiger veröffentlicht. Eine Einigung zwischen Deutschem Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband folgte.
Benjamin Rohrer
30.09.2020  19:22 Uhr

Apotheker können ihre Botendienste auch ab dem morgigen 1. Oktober über die bekannte Sonder-PZN abrechnen. Das Bundesgesundheitsministerium hatte kürzlich eine Sonderverordnung erlassen, mit dem das ursprünglich bis Ende September begrenzte Botendienst-Honorar bis Ende dieses Jahres verlängert wird. Allerdings sieht die Verordnung vor, dass ab dem morgigen Donnerstag nur noch 2,50 Euro abgerechnet werden können, bislang gab es 5 Euro pro Lieferung. Die Verordnung wurde am heutigen Mittwochnachmittag im Bundesanzeiger veröffentlicht und kann somit am morgigen 1. Oktober in Kraft treten.

In Apothekerkreisen kursierte schließlich noch die Frage, unter welcher PZN die Lieferungen abgerechnet werden können. Aus Kreisen des DAV erfuhr die PZ heute, dass die bisher gültige Sonder-PZN (06461110) weiterhin verwendet werden kann. DAV und GKV-Spitzenverband haben sich kurzfristig darauf verständigt.

Wie es mit dem Botendienst-Honorar nach dem 31. Dezember weitergehen soll, ist noch unklar. Mehrere Gesundheitspolitiker aus den Regierungsfraktionen hatten angekündigt, dass eine dauerhafte Vergütung mit dem Apotheken-Stärkungsgesetz eingeführt werden soll. Bislang liegt ein entsprechender Änderungsantrag dazu aber nicht vor.

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