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Verordnungsentwurf

BMG will Länder für Impfstoff-Transport bezuschussen

Mit einer weiteren Änderung der Coronavirus-Impfverordnung will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Impfstoffverteilung effizienter gestalten und flexibilisieren. Wenn ein Land künftig seine Covid-19-Impfstoffe selbst abholt, will der Bund sich an den Kosten beteiligen.
Jennifer Evans
16.02.2022  16:00 Uhr

Wenn ein Bundesland den Weitertransport von Impfstoffen aus dem Zentrallager des Bunds selbst organisiert und an Drittanbieter wie ein Logistikunternehmen vergibt, bekommt es dafür derzeit laut Coronavirus-Impfverordnung kein Geld. Abhilfe schaffen soll nun die sogenannte Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung, deren Entwurf das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am Mittwoch vorgelegt hat.

Demnach plant das BMG die Hälfte der Kosten zu erstatten, wenn die Länder eine dritte Partei damit beauftragen, die Impfstoffe aus dem Zentrallager des Bundes zu einem Zwischenlager im eigenen Land zu transportieren. Bislang konnten die Länder zwar auch Dritte beauftragen, mussten die Kosten aber selber tragen und nur der Großhandel erhielt dafür laut Coronavirus-Impfverordnung bisher eine Vergütung. 

Nun ermöglicht das BMG es den Ländern also, auch Dritte mit der Auslieferung der Covid-19-Impftsoffe zu beauftragen, sofern diese nicht direkt an Impfzentren oder mobile Impfteams liefern, sondern an einen Lieferort des Landes. Dafür soll es dann je Vial eine Vergütung von 1,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer oder pro Transport maximal 2000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer geben. Die Verantwortung dafür, dass der Transport auch qualitätsgesichert stattfindet, tragen die Länder selbst. Entscheidet sich ein Land allerdings dazu, eigenes Personal für den Transport einzusetzen, zahlt der Bund nicht. Von den Zwischenlagern aus soll dann laut Verordnungsentwurf wieder jedes Bundesland selbst die Weiterverteilung an Impfzentren oder mobile Impfteams finanzieren.

Länder können laut BMG günstiger organisieren

Das BMG begründet die geplante Neuregelung damit, dass die Länder die Impfstoffverteilung womöglich »aufwandsärmer und günstiger organisieren, als es bei einer Lieferung des Bundes an einen vollversorgenden Großhandel und der anschließenden Weiterverteilung bis zu den von den Ländern beauftragten Leistungserbringern möglich wäre«. In Frage komme die neue Möglichkeit bei Impfstoffen, die geringere Transport- und Temperaturanforderungen hätten, heißt es.

Nach eigenen Angaben will das Ministerium mit der Änderung außerdem sicherstellen, dass die Vergütung für den pharmazeutischen Großhandel in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche nur noch dann anfällt, wenn dieser direkt an den öffentlichen Gesundheitsdienst, Impfzentren oder mobile Impfteams ausliefert. Fährt der Großhändler lediglich ein Lager in einem Bundesland an, soll es nur noch 1,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche geben, höchstens aber 2000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Transport.

Fristverlängerung für Abrechnung

Mit seinem Änderungsentwurf will das BMG zudem regeln, dass die Länder Impfbesteck und -zubehör vom Großhandel unmittelbar an die Leistungserbringer liefern lassen können. Wird einmal Impfbesteck- und zubehör ohne den Covid-19-Impfstoffe benötigt, entspricht die Vergütung der Summe, die auch mit der Lieferung einer Durchstechflasche entstehen würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Land sein Impfstoff-Kontingent selbst im Zentrallager abholt, wo Impfbesteck und -zubehör nicht inklusive sind.

Darüber hinaus hat das BMG vor, die Abrechnungsfrist für die Impfteams, was die deren Kosten bis einschließlich 30. September 2021 betrifft, bis zum  31. März 2022 zu verlängern. Danach erlischt der Anspruch auf Erstattung endgültig. Die Verordnung soll mit Wirkung vom 21. Februar 2022 in Kraft treten.

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