| Cornelia Dölger |
| 13.02.2026 16:20 Uhr |
Beim BMG verweist man im Zusammenhang mit dem Rezeptur-Urteil des Bundessozialgerichts auf eigene Regelungskompetenzen. / © PZ/Dölger
Das BSG habe in seinem Urteil die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) »auf Grundlage des derzeit geltenden Wortlauts« ausgelegt und auf dieser Basis seine Entscheidung getroffen. Das Urteil beziehe sich somit auf die aktuelle Rechtslage, so ein Ministeriumssprecher zur PZ. Er betont: »Grundsätzlich gilt, dass gerichtliche Auslegungen die Regelungskompetenz des Gesetz- und Verordnungsgebers unberührt lassen.«
Der Sprecher bezieht sich konkret auf § 5 Absatz 2 AMPreisV, wo die Apothekenzuschläge für die Zubereitung aus Stoffen geregelt sind. Die Norm ist Grundlage der Rezepturabrechnung, seit die Apothekenseite vor mehr als zwei Jahren die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe gekündigt hat. Seitdem herrscht ein vertragsloser Zustand, in dem Apotheken Rezepturen nach AMPreisV-Vorgaben taxieren.
Maßgebend sind laut § 5 Absatz 2 AMPreisV die Abpackung beziehungsweise die »erforderliche Packungsgröße«. Apotheken und Kassen legen die Vorgabe bekanntlich unterschiedlich aus, was immer wieder zu Retaxwellen und in der Folge auch zu Klagen gegen diese Rechnungskürzungen führt.
Das BMG positionierte sich mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) auf der Seite der Kassen. Bei Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen soll die Berechnung demnach »anteilig nach der für die Abgabe tatsächlich verwendeten Menge erfolgen«. Die Stoffe werden in der neuen Anlage 3 zu § 129 Absatz 5f SGB V genannt. Die Anlage 3 entspricht weitgehend der früheren Anlage 1 der Hilfstaxe und dient als Preisverzeichnis.
Schon im Referentenentwurf von Ende Oktober sorgte das Wörtchen »anteilig« für Kritik von der Apothekenseite. Das BMG zeigte sich unbeeindruckt und beließ die Formulierung in dem Entwurf, den im Dezember dann das Kabinett absegnete – ungeachtet des zuvor im November ergangenen BSG-Urteils, nach dem Apotheken bei Rezepturherstellungen die Packung komplett mit der Krankenkasse abrechnen können, auch wenn sie nur einen Teil davon verwenden müssen.
Ebenso wenig ficht die nun veröffentlichte Urteilsbegründung das Ministerium an. Vergangene Woche war mit den Urteilsgründen klar geworden, dass das Gericht seine Auslegung ausdrücklich auch für Stoffe und Hilfsstoffe geltend macht, nicht nur für Fertigarzneimittel.