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Teilmengenabrechnung
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BMG unbeeindruckt von BSG-Rezeptur-Urteil

Apotheken müssen keine Teilmengen von Rezepturen abrechnen, weder bei Fertigarzneimitteln noch bei Wirk- und Hilfsstoffen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) folgt indes der Kassenauslegung – und betont nun seine Regelungskompetenz.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 13.02.2026  16:20 Uhr

Alles Weitere soll der Bundestag regeln

Der Ministeriumssprecher unterstreicht gegenüber der PZ, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber befugt sei, bestehende Regelungen zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu fassen. Auf diese Möglichkeit weise das BSG ausdrücklich in seinem Urteil hin. Mit den aktuellen BMG-Reformplänen sei »eine differenzierte Abrechnungssystematik« bei Rezepturen geplant. Änderungen im weiteren parlamentarischen Verfahren blieben dem Bundestag vorbehalten.

Der Deutsche Apothekerverband hatte die BSG-Entscheidung begrüßt. Sie schaffe Rechtssicherheit für die Apotheken, so DAV-Chef Hans-Peter Hubmann. Die Kassen müssten nun die ungerechtfertigten Rechnungskürzungen zurücknehmen. Parallel laufende Verfahren gegen Retaxationen bei der Rezepturherstellung auf Basis des BSG-Urteils müssten schnellstmöglich und im Sinne der Apotheken abgeschlossen werden.

Bereits verrechnete Rechnungskürzungen könnten Apotheken zurückerstattet bekommen und hierbei zudem Zinsen geltend machen, wie Rechtsanwalt Morton Douglas vergangene Woche beim Kooperationsgipfel des Bundesverbands Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK) in München darlegte. Er wies darauf hin, dass Apotheken in vielen Fällen wohl selbst aktiv werden müssten. Auch hätten die Kassen bei unberechtigten Retaxationen keinen Anspruch auf den Kassenabschlag.

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