| Cornelia Dölger |
| 13.02.2026 16:20 Uhr |
Beim BMG verweist man im Zusammenhang mit dem Rezeptur-Urteil des Bundessozialgerichts auf eigene Regelungskompetenzen. / © PZ/Dölger
Das BSG habe in seinem Urteil die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) »auf Grundlage des derzeit geltenden Wortlauts« ausgelegt und auf dieser Basis seine Entscheidung getroffen. Das Urteil beziehe sich somit auf die aktuelle Rechtslage, so ein Ministeriumssprecher zur PZ. Er betont: »Grundsätzlich gilt, dass gerichtliche Auslegungen die Regelungskompetenz des Gesetz- und Verordnungsgebers unberührt lassen.«
Der Sprecher bezieht sich konkret auf § 5 Absatz 2 AMPreisV, wo die Apothekenzuschläge für die Zubereitung aus Stoffen geregelt sind. Die Norm ist Grundlage der Rezepturabrechnung, seit die Apothekenseite vor mehr als zwei Jahren die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe gekündigt hat. Seitdem herrscht ein vertragsloser Zustand, in dem Apotheken Rezepturen nach AMPreisV-Vorgaben taxieren.
Maßgebend sind laut § 5 Absatz 2 AMPreisV die Abpackung beziehungsweise die »erforderliche Packungsgröße«. Apotheken und Kassen legen die Vorgabe bekanntlich unterschiedlich aus, was immer wieder zu Retaxwellen und in der Folge auch zu Klagen gegen diese Rechnungskürzungen führt.
Das BMG positionierte sich mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) auf der Seite der Kassen. Bei Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen soll die Berechnung demnach »anteilig nach der für die Abgabe tatsächlich verwendeten Menge erfolgen«. Die Stoffe werden in der neuen Anlage 3 zu § 129 Absatz 5f SGB V genannt. Die Anlage 3 entspricht weitgehend der früheren Anlage 1 der Hilfstaxe und dient als Preisverzeichnis.
Schon im Referentenentwurf von Ende Oktober sorgte das Wörtchen »anteilig« für Kritik von der Apothekenseite. Das BMG zeigte sich unbeeindruckt und beließ die Formulierung in dem Entwurf, den im Dezember dann das Kabinett absegnete – ungeachtet des zuvor im November ergangenen BSG-Urteils, nach dem Apotheken bei Rezepturherstellungen die Packung komplett mit der Krankenkasse abrechnen können, auch wenn sie nur einen Teil davon verwenden müssen.
Ebenso wenig ficht die nun veröffentlichte Urteilsbegründung das Ministerium an. Vergangene Woche war mit den Urteilsgründen klar geworden, dass das Gericht seine Auslegung ausdrücklich auch für Stoffe und Hilfsstoffe geltend macht, nicht nur für Fertigarzneimittel.
Der Ministeriumssprecher unterstreicht gegenüber der PZ, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber befugt sei, bestehende Regelungen zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu fassen. Auf diese Möglichkeit weise das BSG ausdrücklich in seinem Urteil hin. Mit den aktuellen BMG-Reformplänen sei »eine differenzierte Abrechnungssystematik« bei Rezepturen geplant. Änderungen im weiteren parlamentarischen Verfahren blieben dem Bundestag vorbehalten.
Der Deutsche Apothekerverband hatte die BSG-Entscheidung begrüßt. Sie schaffe Rechtssicherheit für die Apotheken, so DAV-Chef Hans-Peter Hubmann. Die Kassen müssten nun die ungerechtfertigten Rechnungskürzungen zurücknehmen. Parallel laufende Verfahren gegen Retaxationen bei der Rezepturherstellung auf Basis des BSG-Urteils müssten schnellstmöglich und im Sinne der Apotheken abgeschlossen werden.
Bereits verrechnete Rechnungskürzungen könnten Apotheken zurückerstattet bekommen und hierbei zudem Zinsen geltend machen, wie Rechtsanwalt Morton Douglas vergangene Woche beim Kooperationsgipfel des Bundesverbands Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK) in München darlegte. Er wies darauf hin, dass Apotheken in vielen Fällen wohl selbst aktiv werden müssten. Auch hätten die Kassen bei unberechtigten Retaxationen keinen Anspruch auf den Kassenabschlag.