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Heimversorgung
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BMG schließt direkte Zuweisung von E-Rezepten aus

Die verpflichtende Einführung des E-Rezepts hat die Arzneimittelversorgung von Heimbewohnerinnen und -bewohnern bisher nicht vereinfacht – im Gegenteil. Ärzte dürfen E-Rezepte auch bei der Heimversorgung nicht per KIM (Kommunikation im Medizinwesen) direkt an eine Apotheke übermitteln – das hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf Nachfrage der PZ klargestellt. Der Bundesverband der Versorgungsapotheker hält dies für wenig praktikabel.
AutorKontaktAnne Orth
Datum 08.02.2024  13:30 Uhr

BMG: Ärzte dürfen Patienten nicht beeinflussen

Das Bundesgesundheitsministerium widerspricht der Auffassung des BVVA und begründet dies mit der freien Apothekenwahl. Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Krankenkassen dürften weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen, informiert eine Sprecherin auf Nachfrage der PZ. Dies gelte auch bei Einlösung des elektronischen Rezepts und insbesondere auch für die elektronischen Zugangsdaten (E-Token).

Für Verträge zur Heimversorgung gelte gemäß § 12a Apothekengesetz eine Ausnahme vom Abspracheverbot, führt die Sprecherin aus. Demnach können Apotheken mit Trägern von Heimen Verträge zur Arzneimittelversorgung abschließen; die Verträge dürfen allerdings nicht die freie Apothekenwahl der Heimbewohnerinnen und -bewohner einschränken und auch keine ausschließliche Bindung an eine Apotheke beinhalten. Die heimversorgende Apotheke könne somit die für die Heimbewohner ausgestellten Rezepte beliefern, sofern diese zugestimmt hätten – in der Regel mit einer schriftlichen Einwilligung.

Allerdings bestehe das Vertragsverhältnis nur zwischen dem Heim und der Apotheke. Arztpraxen seien in diese Verträge nicht einbeziehbar. »Auf das Zuweisungs- oder Abspracheverbot zwischen Arzt/Ärztin und Apotheke haben diese Verträge somit keine Auswirkung; eine regelhafte direkte Zuweisung von (E-)Rezepten von der Arztpraxis an eine Apotheke ist somit aus Sicht des BMG auch in diesem Fall nicht möglich«, stellt die Sprecherin klar.

Sie weist daraufhin, dass Praxen Verschreibungen derzeit über die »allgemeinen Einlösewege« an den Patienten beziehungsweise an das Heim übermitteln können – also über das Muster 16, falls der Arzt bei einer Heimvisite ein Rezept ausstellt, oder den Ausdruck des Tokens bei einem Folgerezept. Wenn ein Heim bereits an die TI angebunden sei und die Anwendung KIM verwende, könne eine Übermittlung auch über diesen Weg erfolgen.

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