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Sanitätshaus klagt gegen ALBVVG

BMG pocht auf Aus für Präqualifizierungspflicht

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hält an der Abschaffung der Präqualifizierungspflicht der Apotheken für die Hilfsmittelabgabe fest. Für andere Leistungserbringer soll sie weiterhin gelten. Dem Ausgang einer kürzlich eingereichten Verfassungsklage sieht das BMG gelassen entgegen.
Cornelia Dölger
09.09.2024  13:00 Uhr
BMG pocht auf Aus für Präqualifizierungspflicht

Geklagt hatte das Sanitätshaus Stolle. Im April reichte es Klage beim Verfassungsgericht in Karlsruhe ein, weil es sich durch die Neuregelung in seinen Grundrechten verletzt sieht. Mit dem Gesetz war die Präqualifizierungspflicht für Apotheken im vergangenen Sommer abgeschafft wordenSeit Februar dieses Jahres ist sie Geschichte, nachdem sich Kassen- und Apothekerseite die Neuregelung abgesegnet hatten. Für Sanitätshäuser gilt die Pflicht weiterhin.

Auf aktuelle Nachfrage der PZ antwortete ein Sprecher des Unternehmens, dass eine Eingangsbestätigung eingegangen sei, man aber frühestens im kommenden Jahr mit einer weiteren Reaktion aus Karlsruhe rechne. Man sei zuversichtlich, dass die Klage angenommen werde.

Dass die Klage am Ende Erfolg hat und das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) wegen fehlender Verfassungskonformität ad acta gelegt wird, befürchtet das  BMG demgegenüber nicht. Ausführlich legte eine Sprecherin gegenüber der PZ die Gründe für die Befreiung dar. So werde Apothekenpersonal bereits auf anderen Wegen bezüglich seiner Voraussetzungen für die Hilfsmittelabgabe geprüft und kontrolliert.

Die Ausbildung umfasse auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Umgang mit Medizinprodukten. »Das Personal in öffentlichen Apotheken besitzt dementsprechend die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten im Umgang mit Hilfsmitteln«, so das Resümee.

BMG: Bei Apotheken verfehlt die Präqualifizierung ihr Ziel

Das sieht Stolle anders. Als Grund für die Klage gab das Unternehmen unlängst an, für die Versorgungssicherheit müssten ausnahmslos alle beteiligten Leistungserbringer ihre entsprechende Eignung rechtlich nachweisen. »Da dies nun für bestimmte Hilfsmittel bei Apotheken nicht mehr der Fall sein soll, sehen wir eine erhebliche Gefahr für die Versorgungsqualität der Versicherten.«

Die Präqualifizierung müsse für alle Leistungserbringer gleich sein. Dass zwei Leistungserbringer durch die Neuregelung unterschiedliche Marktzugangsvoraussetzungen hätten, berühre insbesondere den sogenannten Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG). »Dieser besagt im Kern, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, Ungleiches gleich, vor allem aber Gleiches ungleich zu behandeln.« Mit dem Wegfall der Präqualifizierungspflicht für Apotheken sei aber genau dies der Fall.

Das BMG argumentiert dagegen, dass im Fall der Apotheken das Ziel der Präqualifizierung verfehlt werde: das der Entbürokratisierung. Ziel der Maßnahme sei grundsätzlich, dass die Krankenkassen nicht vor jedem einzelnen Vertragsabschluss prüfen müssten, ob ein Leistungserbringer die Voraussetzungen für die Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln erfülle. Insofern trage die Maßnahme grundsätzlich »erheblich zur Vermeidung übermäßigen bürokratischen Aufwands bei«.

Zielverfehlend wäre es, wenn die Erfüllung dieser Voraussetzungen bereits auf anderem Wege überprüft werde, wie es bei Apotheken der Fall sei, meint das BMG. Deshalb sei die Pflicht für Apotheken abgeschafft worden. Die BMG-Sprecherin betont: »Das Bundesministerium für Gesundheit geht davon aus, dass die vom Gesetzgeber mit dem ALBVVG beschlossene Regelung verfassungskonform ist.«

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