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Arzneimittelpreisverordnung
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BLAK begrüßt BGH-Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06. Juni entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben gewähren. Diese Entscheidung zur Gleichpreisigkeit von Rx-Arzneimitteln begrüßt die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK).
AutorKontaktJulia Endris
Datum 11.06.2019  15:14 Uhr

Das Urteil unterstreiche die uneingeschränkte Geltung der Arzneimittelpreisverordnung für alle deutschen Apotheken, teilte die Kammer mit. Es sei ein wichtiges Signal der Rechtsprechung im Hinblick auf den aktuellen Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken. Ziel dieses Gesetzes ist unter anderem, bundeseinheitliche Preise auch für ausländische Versender wiederherzustellen, die nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 davon abweichen können.

Die bundesweite Preisbindung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in allen Apotheken gehöre zu den ordnungspolitischen Grundpfeilern des deutschen Gesundheitswesens, so die BLAK. Sie sei deshalb so wichtig, weil sie eine Übervorteilung der Patienten verhindere, die in Notsituationen – wie bei der Gabe von Antibiotika – weder auf »Schnäppchenjagd« gehen sollen noch »abgezockt« werden dürften.

Erhalt des AMG-Passus zur Gleichpreisigkeit

BLAK-Präsident Thomas Benkert fordert vor diesem Hintergrund  von der Politik die Beibehaltung von § 78 Absatz 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz (AMG), der die Gleichpreisigkeit auch im Verhältnis zu aus dem Ausland agierenden Versandapotheken herstellt.

 

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