BKKen wollen direkt abrechnen |
PZ |
29.01.2024 14:00 Uhr |
Franz Knieps, Vorstandsvorsitzender des BKK Dachverbands, will bei den pDL die pharmazeutische Kompetenz in den Vordergrund stellen. / Foto: Markus Altmann / BKK Dachverband
Seit Juni 2022 können Apotheken definierte pharmazeutische Dienstleistungen mit den Krankenkassen abrechnen. Die gesetzliche Grundlage wurde mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes (VOASG) geschaffen. Die pDL gehen über die normale Beratung hinaus und sollen insbesondere die Sicherheit und Wirksamkeit der Arzneimitteltherapie verbessern. Fünf verschiedene Dienstleistungen können mit den Krankenkassen abgerechnet werden.
Zwar bieten inzwischen viele Apotheken grundsätzlich an, die dafür zur Verfügung stehenden Mittel werden aber bei weitem nicht abgerufen. Personal- und Zeitmangel steht in den meisten Betrieben einem breiteren Angebot entgegen. Auf der anderen Seite berichten aktive Kollegen, dass sich die pDL bei optimierten Prozessen in der Apotheken durchaus betriebswirtschaftlich lohnen.
Der BKK Dachverband würde sich eine bilaterale Abrechnung mit Apotheke wünschen. »Wenn mit 4,2 Prozent nur ein niedriger einstelliger Prozentsatz der Gelder aus dem Fonds für pharmazeutischen Dienstleistungen abgerufen wird, hat das seine Gründe. Es wäre sehr viel effektiver und sinnvoller, dass die pharmazeutischen Dienstleistungen direkt zwischen Apotheken und Krankenkassen abgerechnet werden, anstatt Gelder in einen Topf zu werfen, aus dem sie nicht abgerufen werden«, so Vorstandsvorsitzender Franz Knieps.
Kritisch bewertet der BKK Dachverband die Effektivität der pharmazeutischen Dienstleistung »Blutdruckmessen« und hinterfragt in diesem Zusammenhang den bundesweiten Wettbewerb zur »standardisierten Risikoerfassung hoher Blutdruck«. Dabei misst ein Mitglied des Apothekenteams dreimal hintereinander die Blutdruckwerte und berechnet den Mittelwert aus der zweiten und dritten Messung. Zudem werden Risikofaktoren oder Begleiterkrankungen ermittelt, Handlungsempfehlungen gegeben und gegebenenfalls an einen Arzt vermittelt. Versicherte haben einmal innerhalb von zwölf Monaten Anspruch darauf, wenn sie mindestens einen Blutdrucksenker verordnet bekommen. Bei einer Medikationsänderung verkürzt sich die Frist.