Bis zu 45.000 Euro für Thüringer Landapotheken |
Melanie Höhn |
07.09.2023 16:30 Uhr |
Aus dem aktuellen Entwurf geht nach Aussage des THAV hervor, dass die Aufnahme des Apothekenbetriebes durch Neugründung oder Übernahme in den Gebieten, in denen die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht hinreichend sichergestellt ist, förderfähig ist. Dies sei insbesondere dort der Fall, wo in einem Umkreis von 6 Fahrtkilometern um den infrage kommenden Standort keine weitere Apotheke betrieben wird; wo das Einwohnerverhältnis in der Thüringer Gemeinde bei nicht weniger als 3.500 pro Apotheke liegt und wo mindestens eine Allgemeinarztpraxis oder hausärztlich tätige Facharztpraxis auch als Zweig- oder Filialpraxis in dieser Thüringer Gemeinde vorhanden ist. Die Förderung einer öffentlichen Apotheke sei möglich, wenn in der Gemarkung einer Gemeinde des Freistaats Thüringen ein lokaler Versorgungsbedarf im Sinne dieser Richtlinie festgestellt wurde.
Die Höhe der Zuwendung beträgt für die Neugründung beziehungsweise Übernahme einer öffentlichen Apotheke in einer Thüringer Gemeinde durch eine Apothekerin oder einen Apotheker bis zu 40.000 Euro für Investitionen und bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit je Standort der öffentlichen Apotheke, erklärte der THAV.
Bei Gemeinden mit weniger als 3.500 Einwohnern werde die Einwohnerzahl des jeweils vorliegenden Gemeindeverbandes (Einheitsgemeinde, Landgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft) berücksichtigt. Weitere Voraussetzung für eine Förderung sei eine Antragstellung auf Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 1 ApoG bei der zuständigen Behörde, dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), und nach Erteilung der Betriebserlaubnis die Aufnahme des Apothekenbetriebs durch eine Apothekerin oder einen Apotheker im Rahmen einer Neugründung oder Übernahme einer Apotheke in einer Thüringer Gemeinde.
Außerdem dürfe die Apothekenübernahme nicht innerhalb derselben Gemeinde bzw. desselben Ortsteils von Gemeinden im Sinne der §§ 4, 6 der Thüringen Kommunalordnung des bisherigen Apothekenstandortes stattfinden, wenn es sich bei den Nachfolgern um Verwandte ersten Grades im Verhältnis zu den Vorgängern handelt.
Zuwendungsfähige Ausgaben seien unter anderem notwendige Ausgaben für Investitionen in Form von Sachausgaben im Rahmen der Renovierung oder des Umbaus der Apothekenbetriebsräume, der Anschaffung von Ausstattung der Apothekenbetriebsräume und der Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung einschließlich apothekenspezifischer Hard- und Software zur Erfüllung von Vorgaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 7, 8 sowie § 5 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO). Von der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art mit privater Nutzung sowie die Übernahme sogenannter Goodwill-Kosten bei Apothekenübernahme (immaterieller Apothekenwert).