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EuGH-Urteil

Bio-Logo auf Arzneitees unzulässig

Hersteller von Arzneitees dürfen auf ihrem Produkt nicht mit einem Bio-Siegel werben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Denn als pflanzliches Arzneimittel gilt für sie das Unionsrecht für Humanarzneimittel. Und dieses schließt Werbung, die als Kaufanreiz dienen könnte, aus.
Ev Tebroke
27.06.2025  15:15 Uhr

Wird ein Tee aus pflanzlichen Bestandteilen als Arzneitee vermarket, so gilt das Produkt als Arzneimittel und unterliegt dementsprechend auch den rechtlichen Bestimmungen zum Werbeverbot. Diese sind im Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG) verankert. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun klargestellt.

Im vorliegenden Fall (Rechtssache C-618/23) ging es um Arzneitees des deutschen Herstellers Salus, der mit einem Bio-Siegel auf der Packung wirbt. Dagegen klagte das Unternehmen Twardy, ein Wettbewerber. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass das Unionsrecht einer Verwendung des Bio-Logos auf der Verpackung eines Arzneimittels entgegensteht. Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage stattgegeben und Salus zur Unterlassung aufgefordert. Im Zuge des Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ersuchte dieses nun zunächst den EuGH um Vorabentscheid.

Werbung als möglicher Kaufanreiz

Der EuGH hat nun mit seinem Urteil vom 26. Juni festgestellt, dass Arzneitees, wie solche im Fall Salus, die als traditionelle pflanzliche Arzneimittel anzusehen sind, grundsätzlich nicht mit dem Bio-Logo in den Verkehr gebracht werden dürfen. Denn als Arzneimittel fallen sie ausschließlich unter die Regelung der Europäischen Union über Arzneimittel und nicht unter diejenige über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.

Zwar dürfe die Verpackung von Arzneimitteln bestimmte fakultative Informationen enthalten, sofern sie für den Patienten wichtig sind und keinen Werbecharakter haben. Informationen über die ökologische/biologische Produktion von Wirkstoffen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel erfüllten diese Voraussetzung jedoch nicht, so das Gericht.

Weiter heißt es, da die betreffenden Arzneimittel ohne Verschreibung erworben werden könnten, könnten solche Informationen, auch wenn sie nicht notwendigerweise in medizinischer Hinsicht wichtig sind, den Patienten direkt zu einer Kaufentscheidung veranlassen.

Der Hersteller hatte sein Produkt als traditionelle Zubereitungen auf pflanzlicher Basis eingestuft, welches wiederum unter das Lebensmittelrecht fallen würde. Gleichzeitig wird der Tee aber als Arzneitee vermarket.

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