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Rx-Boni
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BGH will Vorabentscheidung vom EuGH

Eigentlich sollte heute bekannt werden, ob die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) Schadenersatz an den niederländischen Arzneimittel-Versender Doc Morris zahlen muss. Doch die Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) ausgesetzt – der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll zunächst einige Punkte klären. Die AKNR blickt zuversichtlich nach Luxemburg.
AutorKontaktMelanie Höhn
Datum 13.07.2023  17:15 Uhr

Ein wichtiger Gerichtsprozess geht in die Verlängerung: Für heute war eigentlich die endgültige Klärung des Bundesgerichtshofs (BGH) erwartet worden, ob die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) dem Versender Doc Morris wegen Verbotsverfügungen Schadenersatz zahlen muss. Laut AKNR hätten die Karlsruher Richter des I. Zivilsenats des BGH »wenig überraschend« das Verfahren ausgesetzt und bitten nun das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union, den EuGH in Luxemburg, um die Beantwortung drei zentraler Fragen zur Vorabentscheidung. Das verkündete die AKNR heute in einer Pressemitteilung.

Bei den offenen Fragen, für die der BGH um Klärung bittet, geht es zunächst darum, ob das EU-Recht Vorgaben für die das gesamte Sortiment betreffende Werbung einer Apotheke für den Bezug rezeptpflichtiger Medikamente macht. Auch ist unklar, ob ausländischen Versandapotheken im Falle solcher Vorgaben durch das EU-Recht danach die Werbung mit Gutscheinen oder Rabatten für rezeptpflichtige Medikamente untersagt werden darf, wie es das deutsche Recht in weiten Teilen vorsieht.

AKNR beantragte einstweilige Verfügungen

Die zugrunde liegenden Zwistigkeiten zwischen der AKNR und Doc Morris sind mehr als zehn Jahre alt– auch wenn der Streit um die Zulässigkeit solcher und ähnlicher Werbeaktionen bis heute währt. 2012 wurde durch den nationalen Gesetzgeber bestätigt, dass sich auch ausländische Versand-Apotheken an die Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel halten müssen. Mit Gewinnspielen und Boni verstießen ausländische Versandapotheken dennoch gegen diese Vorgaben. Hiergegen ging die AKNR konsequent vor – und beantragte einstweilige Verfügungen. Im Jahr 2016 stellte der EuGH fest, dass die Anwendung der deutschen Preisbindung auf Versandapotheken aus dem EU-Ausland gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoße.

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