BGH untersagt Sonntagslieferungen |
Ev Tebroke |
13.03.2025 12:30 Uhr |
An Sonn- und Feiertagen darf eine Apotheke keinen Lieferdienst zur Arzneimittellieferung einsetzen, wenn sie in dieser Zeit nicht zum Notdienst eingeteilt ist. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. / © Mayd
Eine Apotheke muss sich an Sonn- und Feiertagen an die gesetzlichen Schließungsvorgaben halten und darf ihre Kunden auch nicht per Lieferdienst bedienen. Es sei denn, sie hat an diesem Tag Notdienst. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Karlsruher Richter betätigten damit das Urteil des Landgerichts Köln.
In dem Fall hatte die Wettbewerbszentrale einen Kölner Apotheker verklagt, der mit dem mittlerweile insolventen Arzneimittel-Lieferservice Mayd kooperierte. Die Kundschaft des Apothekers konnte über die App auch an Sonn- und Feiertagen Arzneimittel bestellen und diese von der Kölner Apotheke ausliefern lassen. Die Bestellungen wurden in der Apotheke vorbereitet, von Mayd-Fahrern abgeholt und die Kunden noch am gleichen Tag beliefert.
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstößt der Apotheker gegen das Ladenöffnungsgesetz (LÖG) – in diesem Fall konkret gegen § 3 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in Nordrhein-Westfalen (NRW) sowie §§ 4, 7 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW.
Das Landgericht Köln hatte der Klage im April 2023 stattgegeben (Az. 81 O 70/22). Der Apotheker verschaffe sich mit dem Lieferdienst einen Wettbewerbsvorteil, indem er sich über die Schließungsanordnung hinwegsetze, so die Begründung. Das Gericht sah darin einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für alle Mitbewerber, die an Sonn- und Feiertagen unter Beachtung der Schließungsverfügungen der Apothekerkammer Nordrhein keine Arzneimittel vertrieben. Ein Recht zur Öffnung seiner Apotheke zu jeder Zeit folge auch nicht aus der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), so die Begründung.
Das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 65/23) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Auch aus der Neufassung der Apothekenbetriebsordnung im Jahr 2012 ergebe sich nicht, dass der Bundesverordnungsgeber eine abschließende Regelung für die Befugnis der Apotheken treffen wollte, an Sonn- und Feiertagen unabhängig von den Ladenöffnungszeiten der Länder zu öffnen. Mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache ließ das OLG aber die Revision zum BGH zu. Verhandelt wurde in Karlsruhe am 7. November vergangenen Jahres. Nun liegen die Urteilsbegründungen des BGH vor.