Betäubungsmittel im Fokus |
Verschreibung und Abgabe sind an gesetzliche Regelungen gebunden, die in der BTM-Verschreibungsverordnung festgehalten sind. So dürfen Betäubungsmittel bekanntlich nur auf einem BTM-Rezept, mit Ausnahme der Notfallverschreibung, verordnet werden. Im Krankenhaus erfolgt aus Sicherheitsgründen die Verordnung auf BTM-Anforderungsscheinen. Diese gelten für den Stationsbedarf eines Krankenhauses oder einer Klinik sowie für den Rettungsdienst, den Notfallvorrat in Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Ärzte können BTM-Rezepte und BTM-Anforderungsscheine bei der Bundesopiumstelle bestellen. Sie sind mit einer aufgedruckten Nummer stets dem verantwortlichen Arzt zugeordnet. Der Arzt muss seine BTM-Rezepte diebstahlsicher aufbewahren und vor Missbrauch schützen. Ein Zugriff Unbefugter muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen verhindert werden.
Der Arzt darf Betäubungsmittel zudem nur verschreiben, wenn die Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit. Die BTM-Verschreibungsverordnung verpflichtet den Arzt, seine Entscheidung, Betäubungsmittel zur Therapie einzusetzen, in jedem Fall kritisch im Hinblick auf das therapeutische Ziel zu hinterfragen. Der Arzt macht sich strafbar, wenn er BTM verschreibt, die therapeutisch nicht indiziert sind.
Gleichzeitig dürfen diese strengen rechtlichen Vorgaben die notwendige Behandlung der Patienten nicht beeinträchtigen. Deshalb wurden mit den letzten Änderungen der BTM-Verschreibungsverordnung auch Erleichterungen zum Ausstellen der Rezepte wie auch besondere Ausnahmebestimmungen für die Versorgung von palliativen Patienten aufgenommen.
Strafbar macht sich auch, wer zum Beispiel als Patient beim Arzt unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder andere ein BTM-Rezept zu erlangen.