Betäubungsmittel im Fokus |
Die deutsche Gesetzgebung wird zudem durch internationale Bestimmungen beeinflusst. Ergänzungen und Anpassungen in den Betäubungsmittel-Listen basieren auf den Empfehlungen der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen der internationalen Suchtstoffkontrolle. Seit 1971 sind auch psychotrope Stoffe dem BTM-Recht unterstellt. Am 1. März 1995 trat das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) in Kraft. Es regelt den Verkehr mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können. Auf nationaler Ebene ist die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für den BTM-Verkehr zuständig.
Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist es, die notwendige Versorgung mit Betäubungsmitteln für arzneiliche Zwecke zu sichern und den Verkehr so zu regeln, dass deren Sicherheit und Kontrolle gewährleistet ist. Dies wird mit einem generellen Erlaubnisvorbehalt und umfassenden Dokumentationsverpflichtungen auf allen Ebenen erreicht. Jeglicher Verkehr mit Betäubungsmitteln ist an eine behördliche Erlaubnis (personen- und raumgebunden) geknüpft, jede Weitergabe in der Handelskette bis zum Patienten hin muss lückenlos dokumentiert werden.
Das Betäubungsmittelrecht ist lex specialis, sogenanntes Sonderrecht, und gehört allgemein zum Sicherheitsrecht mit strengen Rechtsnormen. Das bedeutet, dass alle anderen gesetzlichen Regelungen wie zum Beispiel das Arzneimittelrecht untergeordnet sind. Die Einhaltung der komplexen rechtlichen Bestimmungen unterliegt der behördlichen Überwachung, zahlreiche Vorschriften sind strafbewehrt.
Im Betäubungsmittelgesetz (BTMG) sind die Grundregeln für den Verkehr mit Betäubungsmitteln verankert. Einige wichtige Regelungen für den Apothekenbetrieb sollen kurz betrachtet werden.
Betäubungsmittel sind die in den Anlagen I bis III des BTMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Wirkungsweise und vor allem mit Blick auf ihr Suchtpotenzial der Sicherheit und Kontrolle des BTM-Rechts unterstellt werden. In der Anlage I sind Stoffe mit hohem Missbrauchspotenzial, Rauschmittel und Designer-Drogen erfasst. Die Stoffe der Anlage II sind BTM, Ausgangsstoffe und Zwischenprodukte, für die vom BfArM Verkehrserlaubnisse erteilt sind, die aber dennoch nicht verordnet werden dürfen. Die in der Anlage III gelisteten Betäubungsmittel dürfen von Humanmedizinern, Zahn- und Tierärzten verordnet werden, jedoch nur als Zubereitung, also als Fertigarzneimittel oder Rezeptur. Eine Ausnahme stellt Cannabis dar, das auch in Form von getrocknete Blüten abgabefähig ist.
Zudem werden Regelungen zu den sogenannten ausgenommenen Zubereitungen getroffen. Die Wirkstoffe sind Betäubungsmittel, unter anderem viele Benzodiazepine. Sie sind jedoch in bestimmten Fällen oder auch Konzentrationen von den betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen ausgenommen, das heißt, sie können auf einem normalen Rezept verordnet werden. Rechtlich ist somit der Wirkstoff bis zu dem festgelegten Grenzwert ein Arzneimittel. Wird der Grenzwert überschritten, unterliegt er dem BTM-Recht.
Eine besondere Ausnahme ist zu beachten: Ausgenommene Zubereitungen von Codein und Dihydrocodein, die für betäubungsmittelabhängige oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, müssen auf BTM Rezept verordnet werden. Dies gilt auch zum Beispiel bei der Verordnung eines codeinhaltigen Schmerzmittels vom Zahnarzt.