Besondere Vorgaben für Anstellung |
Bei der Einstellung von Fachkräften aus Drittstaaten sind arbeitsrechtlich besondere Vorgaben zu beachten. / Foto: Adobe STock/buritora
Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels sind für Apothekeninhaber ausländische Bewerber oft eine willkommene Option. Je nachdem aus welchem Land der Jobanwärter kommt, gelten jedoch unter Umständen besondere Vorgaben. So ist bei der Anstellung von Drittstaatsangehörigen Sorgfalt geboten. Unter die Bezeichnung Drittstaatsangehörige fallen alle Ausländer, die weder EU-Staatsangehörige sind noch Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder der Schweiz.
Drittstaatsangehörige dürfen nach den gesetzlichen Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes nur dann tätig werden, wenn ein entsprechender Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit gestattet. Zur Aufnahme der Beschäftigung ist es daher zwingend erforderlich, dass ein jeweils gültiger Aufenthaltstitel sowie eine Arbeitserlaubnis vorliegen.
Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen beschäftigen möchten, müssen einiges beachten (§ 4a Absatz 5 Aufenthaltsgesetz). So ist zu prüfen, ob der Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis hat und die Beschäftigung beziehungsweise Erwerbstätigkeit nicht verboten oder beschränkt ist. Zudem muss der Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels (und zusätzlicher Arbeitserlaubnis, falls diese aus dem Titel nicht hervorgeht) aufbewahren. Und bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, muss er dies der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen und für die Dauer der Beschäftigung entsprechende Nachweise in der Personalakte zu führen. Sofern Drittstaatsangehörige ohne gültigen Aufenthaltstitel und/oder Arbeitserlaubnis tätig sind, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.