| Jennifer Evans |
| 13.08.2021 11:30 Uhr |
Neben den Nachtragungen der Covid-19-Impfungen in den Impfpässen übernehmen die Apotheken laut ABDA auch gerne Ergänzungen für weitere Schutzimpfungen, sofern Patienten für diese Leistung zahlen. / Foto: Fotolia/Marcus Roczen
Grundsätzliche Bedenken hat die ABDA mit Blick auf die Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung nach eigenen Angaben nicht. Einige Details hält sie aber dennoch für optimierbar. Und zwar, wenn es darum geht zu überprüfen, wer aus dem nun bald erweiterten Kreis der Leistungserbringer tatsächlich berechtigt ist, Impfstoffe aus der Apotheke zu bestellen. Denn ab Oktober 2021 sollen die Offizinen den Covid-19-Impfstoff auch an die Öffentlichen Gesundheitsdienste, Impfzentren sowie mobilen Impfteams ausliefern. Unklar sei aber, ob und in welcher Weise Apotheken diese Bestellungen nachprüfen müssen und können, beanstandet die ABDA. In ihren Augen wäre daher für den Berufsalltag eine bundeseinheitliche Vorgabe sinnvoll, wie sie in ihrer Stellungnahme betont.
Was die Versorgung der Krankenhausapotheken mit Covid-19-Impfstoffen betrifft, würde die Bundesvereinigung gerne noch einmal am Wortlaut des Dokuments aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) feilen, um wasserdichte Rechtssicherheit zu haben. Demnach sollte aus der Formulierung bereits hervorgehen, dass für die Impfstoffe dieselben Regeln gelten, wie für die Arzneimittelversorgung für Kliniken, also die Vorgaben aus Paragraf 14 des Apothekengesetzes. Folglich empfiehlt sie dem BMG die entsprechende Passage so zu fassen: »Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 3 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über ihre eigene Krankenhausapotheke oder die sie versorgende Apotheke nach § 14 des Apothekengesetzes, Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 über öffentliche Apotheken. Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erhalten die Impfstoffe ab dem 1. Oktober 2021 unentgeltlich über öffentliche Apotheken.«
Mit dem neuen Referentenentwurf will das BMG auch die Höhe der Vergütung, die Apotheken für Nachträge in den Impfpässen erhalten, an die der Ärzte angleichen. Nach Auffassung der ABDA sollte das BMG in dem Vorordnungstext aber noch deutlich klarstellten, dass es lediglich um die Covid-19-Impfungen geht. »Nachträge sonstiger Impfungen werden von der Vorschrift nicht erfasst, eine Vergütung solcher Leistungen kann zwischen Apotheken und Patienten frei vereinbart werden«, heißt es in der Stellungnahme.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.