Bei übertariflichem Gehalt kein Extra-Geld für Notdienst |
Der neue Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenangestellte, der seit 1. August in allen Kammerbezirken außer Nordrhein und Sachsen gilt, bringt Neuerungen beim Nacht- und Notdienst mit sich. / © ABDA
Zum 1. Juli dieses Jahres ist in allen Kammerbezirken außer Nordrhein und Sachsen ein neuer Gehaltstarif für Apothekenangestellte in Kraft getreten. Zu den Neuerungen zählen neben etwas mehr Geld auch weniger Arbeitszeit sowie mehr Urlaubstage. Seit 1. August ist auch ein neuer Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) wirksam.
Der neue BRTV sowie der Rahmentarifvertrag Nordrhein bringen eine Besonderheit beim Nacht- und Notdienst mit sich. Liegt das Gehalt von Apothekenangestellten 13 Prozent über dem Tarifgehalt, werden Bereitschaftsdienste nicht separat vergütet, weder mit Geld noch mit Freizeit. In Sachsen gilt diese Klausel nach Angaben der Apothekengewerkschaft Adexa nicht; hier erhalten auch übertariflich bezahlte Angestellte eine zusätzliche Vergütung für die Bereitschaftsdienste.
Laut Minou Hansen, Leiterin der Rechtsabteilung der Apothekengewerkschaft Adexa bringt der neue Bundesrahmentarifvertrag noch eine Neuerung beim Nacht- und Notdienst mit sich. So sind Filialleitungen während des Notdienstes lediglich verpflichtet, Bereitschaftstätigkeiten zu leisten. Sie seien nicht verpflichtet, während dieser Zeit Liegengebliebenes aufzuarbeiten. Geschehe dies freiwillig, könnten Mitarbeitende mit der Chefin oder dem Chef über eine zusätzliche Vergütung sprechen. Diese Regelung gilt in allen Kammerbezirken, aber nicht in Sachsen oder in Nordrhein.
Hansen informiert auch, wie die Vergütung als Freizeit in den jeweiligen Gehaltstarifverträgen geregelt ist. Für alle Kammerbezirke gilt:
Werden wegen hohen Arbeitsaufkommens mindestens zwei Mitarbeitende gleichzeitig im Bereitschaftsdienst eingesetzt, wird die geleistete Arbeit Hansen zufolge eins zu eins vergütet. Bei Sonn- und Feiertagsdiensten erhalten Mitarbeitende einen Zuschlag von 85 Prozent (bundesweit und Nordrhein) beziehungsweise von 50 Prozent in Sachsen.