Bei übertariflichem Gehalt kein Extra-Geld für Notdienst |
In einem Webinar hatte Hansen zusammengefasst, worauf Filialleitungen bei Nacht- und Notdiensten achten sollten. Demnach sind Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. »Während der Nacht- und Notdienste reicht es aus, wenn sich die Apothekenleitung oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenräumen befindet und jederzeit erreichbar ist«, erklärte Hansen mit Verweis auf § 23 ApoBetrO. Darunter sei das gleiche oder das angrenzende Haus zu verstehen; laut Rechtsprechung sei ein Abstand von bis zu 600 Metern in Ordnung. Der oder die Mitarbeitende sollte innerhalb von 10 Minuten in den Apothekenräumen sein, erläutert die Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung.
Laut § 4 ApBetrO muss jede Apotheke ein Notdienstzimmer haben. Vertretungsberechtigt seien neben Apothekern auch Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure. Im Filialverbund sei die Vertretung durch Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure in der Hauptapotheke jedoch nicht möglich, informiert Hansen.
Die Apothekenleitung oder die Filialleitung habe darauf zu achten, Mitarbeitende gleichermaßen einzuteilen. Vollzeitkräfte haben laut Hansen maximal 50 Prozent der Dienste der Apotheke zu leisten. Teilzeitkräfte müssen die Dienste nur anteilig leisten.
Schwangere und Stillende sind laut Hansen nicht verpflichtet, Dienste zu leisten, können dies aber tun, falls sie sich dazu bereit erklären und falls eine weitere Person anwesend ist. Gesundheitliche Gründe nach Vorlage eines ärztlichen Attests oder eine Schwerbehinderung – abhängig von der Art der Behinderung – sind weitere Gründe für eine Befreiung von der Pflicht, Nacht- und Notdienste zu übernehmen, informiert Hansen.