Austauschregeln im Bundestag |
Alexander Müller |
25.09.2023 10:00 Uhr |
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz sollen die Austauschregeln für Apotheken gelockert werden – allerdings nur für bestimmte Kinder-Arzneimittel. / Foto: IMAGO/photothek
Die geplanten Abgabeerleichterungen hatte Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) bereits bei der Präsentation seine 5-Punkte-Plans gegen Lieferengpässe umrissen, die er am 14. September mit Vertretern der Ärzte- und Apothekerschaft sowie der Industrie vorgestellt hatte. Diese Pläne sollen im Omnibusverfahren mit dem PflStudStG umgesetzt werden. Das Gesetz war am vergangenen Freitag zur ersten Lesung im Bundestag. Die jetzt von den Fraktionen eingebrachten Änderungsanträge liegen der PZ vor.
§ 106b Sozialgesetzbuch V (SGB V) regelt die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen. Hier soll ein neuer Absatz 1b eingefügt werden: »Bei Verordnungen eines Arzneimittels, das zum Zeitpunkt der Verordnung auf der ›Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel‹ in der jeweils geltenden Fassung geführt wird, die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht ist, gilt diese Verordnung als nicht unwirtschaftlich.« Damit soll laut Begründung den verordnenden Ärztinnen und Ärzten mehr Flexibilität bei der Verordnung der entsprechenden Arzneimittel ermöglicht werden. Zudem soll damit ausgeschlossen werden, dass teurere Fertigarzneimittel oder Rezepturarzneimittel verordnet werden.
Für die Seite der Apotheken soll es in § 129 SGB V, der die Leitplanken für den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung vorgibt, eine entsprechende Ergänzung geben. Abweichend von den dort genannten Abgaberegeln können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels, das auf der Dringlichkeitsliste für Kinderarzneimittel steht, »dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen«.
Diese Erleichterung soll entsprechend in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) festgehalten werden: Die Apotheken dürfen nach den genannten Maßgaben auch ohne Rücksprache mit der Praxis austauschen, »sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist«.
In der Begründung wird noch einmal betont, dass die Lockerung nur für die »Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel Herbst-Winter 2023/2024« gilt. »Ziel ist es insbesondere, die Versorgung von Kindern für die Erkältungssaison 2023/2024 sicherzustellen«, heißt es im Antrag. Eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt sei »für diesen eng begrenzten Austausch von Arzneimitteln« nicht erforderlich.
Mit der Ergänzung sollen zudem Retaxierungen ausgeschlossen werden, wenn Apotheken ein verordnetes Fertigarzneimittel gegen ein hergestelltes Rezepturarzneimittel oder wirkstoffgleiche Arzneimittel in einer anderen Darreichungsform austauschen. Die Vergütung für die Herstellung und Abgabe des abgegebenen Arzneimittels richtet sich dann nach den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung. Ebenso geregelt wird, dass die erleichterten Austauschregelungen auch für Privatversicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler gelten.