Die Prüfvorschriften der Alternativen Identifizierung werden mit der Aktualisierung um neue Ausgangsstoffe ergänzt, unter anderem Bisoprololfumarat und Naltrexonhydrochlorid. Bei beiden Substanzen sehen die Monographien im Europäischen Arzneibuch nur die Identitätsprüfung mittels IR-Spektroskopie und einem Nachweis des Gegenions vor. Ebenso ist derzeit keine Möglichkeit gegeben, auf NIR-Geräte zurückzugreifen, da die Substanzen noch nicht vom Hersteller der Datenbank hinzugefügt wurden. Für die Identitätsprüfung mittels Dünnschichtchromatographie werden in der Alternativen Identifizierung für die Referenzlösungen Substanzen mit nachgewiesener Identität eingesetzt.
Was aber tun, wenn – wie im Fall von Bisoprololfumarat – weder für Vergleichs- noch Referenzsubstanzen ausreichende Chargen zur Verfügung stehen? Erstmalig hat DAC/NRF überprüft, ob sich Fertigarzneimittel in solchen Ausnahmefällen eignen könnten. Diese zusätzlichen Informationen sind im Rezepturhinweis »Bisoprololfumarat« hinterlegt. Gleichzeitig wurde überprüft, ob mit der DC-Methode andere rezepturübliche Betablocker ausreichend chromatographisch getrennt werden. Eine Trennung der strukturell ähnlichen Betablocker Metoprolol und Bisoprolol ist unter den gewählten Bedingungen nicht möglich ist. Erst unter Hinzunahme der Gegenionen ist eine ausreichende Unterscheidung möglich, da sich das Fumarat beziehungsweise die Fumarsäure mit der gleichen DC-Methode prüfen lässt, während das Tartrat beziehunsgweise Weinsäure auf diese Weise nicht auf Identität geprüft werden kann. Dementsprechend ist der Tartrat-Nachweis in der Alternativen Identifizierung für Fumarat negativ.
Ebenfalls strukturell sehr ähnlich sind Naltrexonhydrochlorid und Naloxonhydrochlorid. Auch hier war die Trennung der beiden Opioid-Rezeptorantagonisten ein Schwerpunkt bei der Entwicklung der Prüfvorschrift und konnte schließlich mit einer einfachen DC-Methode erreicht werden.
Mit der Aktualisierung wurden bei einigen Rezepturvorschriften die Titel an die gültigen Arzneibuchbezeichnungen angepasst. Die Vorschriften wurden in »Viskose Morphinhydrochlorid-Trihydrat-Lösung 2 mg/mL / 20 mg/mL (NRF 2.4.)« und »Morphinhydrochlorid-Trihydrat-Lösung 0,5 mg/mL (NRF 29.3.)« umbenannt. Hintergrund ist, dass mit dem Nachtrag 11.5 des Europäischen Arzneibuchs die Bezeichnungen für Morphinhydrochlorid in Morphinhydrochlorid-Trihydrat und Morphinsulfat in Morphinhemisulfat-2,5-Hydrat geändert worden sind. Die Bezugsgröße bei den Morphin-haltigen Fertigarzneimitteln ist das jeweilige Salz. Die Handelsnamen der Fertigarzneimittel nennen jedoch in den meisten Fällen nur Morphin. Durch die Umbenennung ist die eindeutige Verordnung unter Berücksichtigung der korrekten Bezugsgröße sichergestellt.
Weitere revidierte Vorschriften sind »Methadonhydrochlorid-Lösung 5 mg/mL / 10 mg/mL (NRF 29.1.)« und »Levomethadonhydrochlorid-Lösung 2,5 mg/mL (NRF 29.4.)«, in denen eine deutlichere Differenzierung zwischen den Einzeldosisbehältnissen für Take-home-Verordnungen und Mehrdosenbehältnisse für den Sichtbezug beschrieben wird. Die Anwendungsart in der Gliederung wurde von der ursprünglichen Bezeichnung »Mittel zur Opiatsubstitution« in »Mittel zur Opioidsubstitution« umbenannt.
Mixer helfen bei der Herstellung von Suspensionen. / © DAC/NRF
Die Herstellung von Suspensionen mittels Anreibung von Hand wird mit zunehmender Ansatzgröße aufwendiger. Dabei steigt auch das Risiko von Pulveragglomeraten in der Zubereitung. Aus diesem Grund wurde in den NRF-Rezepturvorschriften 17.6. »Melatonin-Suspension 2 mg/mL« und 34.2. »Hydrocortison-Suspension 1 mg/mL / 10 mg/mL« die Herstellungstechnik mit dem elektrischen Stabmixer zusätzlich berücksichtigt. Der Einsatz des Stabmixers kann ab einer Ansatzgröße von 50 mL erfolgen, erforderlich ist er jedoch erst bei Ansatzgrößen über 200 mL. Bei Kleinansätzen im Rezepturmaßstab reichen üblicherweise 2 Minuten Rührzeit bei niedriger Geschwindigkeitsstufe aus.