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DAC/NRF-Winterlieferung 2025/2
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Ausnahmen bestätigen die Regel

Die DAC/NRF-Winterlieferung 2025/2 ist erschienen. Neben Namensänderungen enthält die Aktualisierung neue Alternative Identifizierungen für zwei häufig nachgefragte Stoffe, grundlegende Überarbeitungen von DAC-Anlagen sowie zahlreiche weitere Verbesserungen, die den Arbeitsalltag im Rezepturbetrieb erleichtern sollen.
AutorKontaktChristian Diaz Flores und Jalil Djahani
Datum 18.12.2025  13:00 Uhr

Mit der Einführung der neuen DAC/NRF-Rechenhilfe »Osmolalität und Isotonisierung« wurden die DAC-Anlagen A und B für die Aktualisierung 2025/2 angepasst und überarbeitet. In der DAC-Anlage A entfällt die alleinige Verwendung von Benzalkoniumchlorid zur Konservierung von Augentropfen. Die Konservierungsmittel Benzalkoniumchlorid in Kombination mit Natriumedetat, Chlorhexidindiacetat und Thiomersal haben Bestand und werden um Polihexanid erweitert. Zudem enthält die Tabelle der Kombinationen aus Wirkstoff, Konservierungs- und Isotonisierungsmittel eine zusätzliche Spalte mit Quellenangaben zu den jeweiligen Rezepturformeln, was die Nachvollziehbarkeit für die Anwender deutlich verbessert.

Die aktualisierte DAC-Anlage B enthält nun auch eine Anleitung zur Berechnung der Osmolalität. Zudem sind neue Substanzen mit ihrer spezifischen Gefrierpunktserniedrigung aufgeführt. Die Werte sind mit Literaturdaten abgeglichen, laboranalytisch bestimmt oder durch Kombination beider Methoden ermittelt worden. Die Einheit der spezifischen Gefrierpunktserniedrigung ΔT wurde von Kelvin K auf K/% präzisiert, um die mathematisch korrekte Umrechnung sicherzustellen.

DAC/NRF berichtet regelmäßig über das Vorgehen bei Substanzen mit DAC-Monographien, für die eine Monographie in den Arzneibüchern veröffentlicht wird. Je nach Veröffentlichungszeitpunkt werden die DAC-Monographien sofort oder mit der folgenden Aktualisierung gestrichen, da eine Dopplung keinen Mehrwert für die Anwender hat. Allerdings gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel.

Aktuelles Beispiel ist Cannabidiol. Mit dem Nachtrag 11.5. wurde neben Cannabisblüten auch Cannabidiol im Europäischen Arzneibuch aufgenommen. In der Definition der Ph.-Eur.-Monographie zu Cannabidiol steht jedoch: »Die Substanz wird aus Pflanzen der Art Cannabis sativa L. isoliert.« Dies bedeutet, dass nur aus der Pflanze gewonnenes Cannabidiol Monographie-konform ist, wohingegen synthetisch erzeugtes Cannabidiol nicht der Ph.-Eur.-Monographie entspricht. Die Monographie soll zwar auch um synthetisch erzeugtes Cannabidiol erweitert werden, um aber die Übergangszeit zu überbrücken, wird die DAC-Monographie Cannabidiol unter dem neuen Namen »C-052 Synthetisches Cannabidiol« weiterbestehen. Neben der Titeländerung wurde die Definition angepasst, damit für Cannabidiol synthetischer Herkunft weiterhin eine Monographie zur Verfügung steht.

Neu in der Alternativen Identifizierung

Die Prüfvorschriften der Alternativen Identifizierung werden mit der Aktualisierung um neue Ausgangsstoffe ergänzt, unter anderem Bisoprololfumarat und Naltrexonhydrochlorid. Bei beiden Substanzen sehen die Monographien im Europäischen Arzneibuch nur die Identitätsprüfung mittels IR-Spektroskopie und einem Nachweis des Gegenions vor. Ebenso ist derzeit keine Möglichkeit gegeben, auf NIR-Geräte zurückzugreifen, da die Substanzen noch nicht vom Hersteller der Datenbank hinzugefügt wurden. Für die Identitätsprüfung mittels Dünnschichtchromatographie werden in der Alternativen Identifizierung für die Referenzlösungen Substanzen mit nachgewiesener Identität eingesetzt.

Was aber tun, wenn – wie im Fall von Bisoprololfumarat – weder für Vergleichs- noch Referenzsubstanzen ausreichende Chargen zur Verfügung stehen? Erstmalig hat DAC/NRF überprüft, ob sich Fertigarzneimittel in solchen Ausnahmefällen eignen könnten. Diese zusätzlichen Informationen sind im Rezepturhinweis »Bisoprololfumarat« hinterlegt. Gleichzeitig wurde überprüft, ob mit der DC-Methode andere rezepturübliche Betablocker ausreichend chromatographisch getrennt werden. Eine Trennung der strukturell ähnlichen Betablocker Metoprolol und Bisoprolol ist unter den gewählten Bedingungen nicht möglich ist. Erst unter Hinzunahme der Gegenionen ist eine ausreichende Unterscheidung möglich, da sich das Fumarat beziehungsweise die Fumarsäure mit der gleichen DC-Methode prüfen lässt, während das Tartrat beziehunsgweise Weinsäure auf diese Weise nicht auf Identität geprüft werden kann. Dementsprechend ist der Tartrat-Nachweis in der Alternativen Identifizierung für Fumarat negativ.

Ebenfalls strukturell sehr ähnlich sind Naltrexonhydrochlorid und Naloxonhydrochlorid. Auch hier war die Trennung der beiden Opioid-Rezeptorantagonisten  ein Schwerpunkt bei der Entwicklung der Prüfvorschrift und konnte schließlich mit einer einfachen DC-Methode erreicht werden.

Wichtige Umbenennungen

Mit der Aktualisierung wurden bei einigen Rezepturvorschriften die Titel an die gültigen Arzneibuchbezeichnungen angepasst. Die Vorschriften wurden in »Viskose Morphinhydrochlorid-Trihydrat-Lösung 2 mg/mL / 20 mg/mL (NRF 2.4.)« und »Morphinhydrochlorid-Trihydrat-Lösung 0,5 mg/mL (NRF 29.3.)« umbenannt. Hintergrund ist, dass mit dem Nachtrag 11.5 des Europäischen Arzneibuchs die Bezeichnungen für Morphinhydrochlorid in Morphinhydrochlorid-Trihydrat und Morphinsulfat in Morphinhemisulfat-2,5-Hydrat geändert worden sind. Die Bezugsgröße bei den Morphin-haltigen Fertigarzneimitteln ist das jeweilige Salz. Die Handelsnamen der Fertigarzneimittel nennen jedoch in den meisten Fällen nur Morphin. Durch die Umbenennung ist die eindeutige Verordnung unter Berücksichtigung der korrekten Bezugsgröße sichergestellt.

Weitere revidierte Vorschriften sind »Methadonhydrochlorid-Lösung 5 mg/mL / 10 mg/mL (NRF 29.1.)« und »Levomethadonhydrochlorid-Lösung 2,5 mg/mL (NRF 29.4.)«, in denen eine deutlichere Differenzierung zwischen den Einzeldosisbehältnissen für Take-home-Verordnungen und Mehrdosenbehältnisse für den Sichtbezug beschrieben wird. Die Anwendungsart in der Gliederung wurde von der ursprünglichen Bezeichnung »Mittel zur Opiatsubstitution« in »Mittel zur Opioidsubstitution« umbenannt.

Die Herstellung von Suspensionen mittels Anreibung von Hand wird mit zunehmender Ansatzgröße aufwendiger. Dabei steigt auch das Risiko von Pulveragglomeraten in der Zubereitung. Aus diesem Grund wurde in den NRF-Rezepturvorschriften 17.6. »Melatonin-Suspension 2 mg/mL« und 34.2. »Hydrocortison-Suspension 1 mg/mL / 10 mg/mL« die Herstellungstechnik mit dem elektrischen Stabmixer zusätzlich berücksichtigt. Der Einsatz des Stabmixers kann ab einer Ansatzgröße von 50 mL erfolgen, erforderlich ist er jedoch erst bei Ansatzgrößen über 200 mL. Bei Kleinansätzen im Rezepturmaßstab reichen üblicherweise 2 Minuten Rührzeit bei niedriger Geschwindigkeitsstufe aus.

Streichung von Vorschriften

Mit der DAC/NRF-Aktualisierung entfallen die DAC-Monographien »R-040 Rosenblütenblätter« und »C-185 Chlorxylenol«, da sie nun im Europäischen Arzneibuch monographiert sind. Die Hydrophile Glyceroltrinitrat-Rektalcreme 0,2 % (NRF 5.10.) wurde aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Wirkstoffkonzentrats aus dem DAC/NRF-Werk gestrichen. Die Ölige Glyceroltrinitrat-Lösung wird nicht mehr in Kleinmengen für Apotheken angeboten. Weitere Streichungen aus dem DAC/NRF-Werk sind die Ethacridinlactat-Monohydrat-Lösung 0,25 % mit Lidocain 0,5 % (NRF 7.7.) und die Isotonische Ethacridinlactat-Monohydrat-Lösung 0,05 % pH 8 (NRF 9.2.), da Ethacridinlactat-Monohydrat nicht mehr als Rezeptursubstanz verfügbar ist.

Neben der zugelassenen wässrigen Ethacridinlactat-Lösung 0,1 % steht das Fertigarzneimittel »Rivanol Pulver« zur Verfügung, das aus Ethacridinlactat-Monohydrat und Harnstoff zusammengesetzt ist. Die wässrige Ethacridinlactat-Lösung 0,1 % von Apomix/PKH Halle ist für die Herstellung der NRF 9.2. möglich, für die Anwendung auf der Mundschleimhaut aber zu gering konzentriert. DAC/NRF arbeitet aus systematischen Gründen bei standardisierten Rezepturvorschriften nicht mit Fertigarzneimitteln. Um jedoch die Lücke zu schließen, die durch den Wegfall der NRF-Rezepturvorschrift entsteht, wurde eine Ersatzrezeptur unter Verwendung eines Fertigarzneimittels im Labor überprüft. Die Ergebnisse finden Apotheken im Rezepturhinweis ›Ethacridinlactat‹ sowie im Rezepturenfinder. Somit gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel und sorgen dafür, dass die Versorgungspraxis verlässlich bleibt.

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