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Patientendaten-Schutzgesetz

Ausnahmen bei der freien Apothekenwahl

Bei der freien Apothekenwahl soll es künftig Ausnahmen geben. Das geht aus Formulierungshilfen der Koalitionsfraktionen zu den Änderungsanträgen zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) hervor.
Jennifer Evans
26.06.2020  13:32 Uhr

Gegenüber der bisherigen PDSG-Fassung stellen die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den bereits ressortabgestimmten Ergänzungen zum Gesetzentwurf nun klar, dass ein Abspracheverbot »nicht für gesetzlich vorgesehene Rechtsgeschäfte und Absprachen gilt«. Laut Begründung, die der PZ vorliegt, sind damit unter anderem Verträge gemeint, die Apothekeninhaber gemäß Paragraf 12a des Apothekengesetzes mit Heimen schließen müssen. Auch Verträge über eine sogenannte Besondere Versorgung der Versicherten nach Paragraf 140a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) fallen darunter. Darin sind Vereinbarungen zwischen Kassen und verschiedenen Leistungserbringern wie etwa Pflegeeinrichtungen, pharmazeutische Unternehmern oder Herstellern von Medizinprodukten geregelt, die eine sektorenübergreifende Versorgung im Blick haben. Auch die Techniker Krankenkasse (TK) muss derzeit im Rahmen ihres E-Rezept-Projekts mit jeder einzelnen Apotheke einen solchen Vertrag zur Besonderen Versorgung abschließen, um Rechtssicherheit bei der Abrechnung digitaler Verordnungen zu haben. Das ist solange nötig, bis das E-Rezept gesetzlich eingeführt ist. Über die App der TK ist es Versicherten möglich, sich per Online-Sprechstunde behandeln, Medikamente verordnen oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen zu lassen.

Die Passage ist nun im Wortlaut so gefasst: »Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Einlösung elektronischer Verordnungen zum Gegenstand haben.« Die Regelungen sollen künftig auch für Apotheken gelten, die im europäischen Ausland ihren Sitz haben und Patienten in Deutschland Arzneimittel liefern. Das Abspracheverbot war einst für das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) geplant, das allerdings derzeit wegen europarechtlicher Bedenken auf Eis liegt.

Das PDSG steht am kommenden Mittwoch samt Beschlussempfehlung auf der Tagesordnung des Gesundheitsausschusses. Bereits am nächsten Freitag soll dann der Bundestag in 2./3. Lesung darüber abstimmen. 

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