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Mehrwertsteuersenkung
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Aushang als unbürokratische Lösung

Die Mehrwertsteuersenkung, gültig ab Mitte nächster Woche, bereitet vielen Apothekern Kopfzerbrechen, da die Preisauszeichnung jedes Produkts geändert werden muss. Dank einer Ausnahmeregelung gibt es aber eine unbürokratische Lösung, weiß die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 24.06.2020  14:08 Uhr

In einer Woche greift die Mehrwertsteuersenkung, die im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung am 12. Juni beschlossen wurde. Der reduzierte Steuersatz ist bis zum 31. Dezember 2020 anberaumt.

Diesbezüglich erreichten die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover viele Anfragen, insbesondere ob die Preisauszeichnungen an jedem einzelnen Produkt im Schaufenster, in der Sicht- und Freiwahl geändert werden müssen. Die Treuhand Hannover lässt dazu wissen: »Grundsätzlich wäre das nach den Vorschriften der Preisangaben-Verordnung (PAngV) notwendig, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.« Der damit verbundene Aufwand werde im Einzelhandel und eben auch in den Apotheken jedoch als lästig empfunden.

Weiterhin verkündete die Treuhand Hannover, dass das Bundesministerium für Wirtschaft nun für eine großzügige Auslegung der Rechtslage wirbt und auf eine Ausnahmeregelung in § 9 Absatz 2 PAngV hinweist. Demnach könne eine Einzelauszeichnung an jedem Produkt entfallen, wenn stattdessen eine örtliche Bekanntmachung durch einen Aushang in den Geschäften erfolgt.

Unbürokratische Lösung

Solch einen Aushang könnte jede Apotheke, die sich für die Weitergabe der Steuerreduzierung an die Kunden entscheidet, gut sichtbar in der Apotheke anbringen. Die Steuerberatungsgesellschaft schlägt dabei folgenden Wortlaut vor:

»Liebe Patientinnen und Patienten, wir geben die Mehrwertsteuersenkung (von 19 Prozent auf 16 Prozent beziehungsweise von 7 Prozent auf 5 Prozent) in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 an unsere Kunden weiter. Bei allen in der Apotheke ausgezeichneten Preisen wird an der Kasse der Preis um die Mehrwertsteuer-Reduzierung gesenkt. Die Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel richtet sich nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung. Ihre Muster-Apotheke.«

Mit einem derartigen Schreiben wäre auch der bürokratische Aufwand für die Apotheken überschaubar. »Wer nur bei einem Teil des Sortiments die Umsatzsteuer-Reduzierung weitergeben möchte, müsste den Text anpassen«, so die Treuhand Hannover. Allerdings haben die Apotheken bei Produkten, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, keine Möglichkeiten zur Preisgestaltung, hier sinken ab Mittwoch automatisch die Apothekenverkaufspreise (AVP).

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