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Bundessozialgericht

Appetitzügler nicht auf Rezept

18.12.2012  18:32 Uhr

Von Siegfried Löffler / Arzneimittel, die überwiegend der Zügelung des Appetits und Regulierung des Körpergewichts dienen, dürfen nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenver­sicherung verschrieben werden. Geschieht das dennoch, ist die Festsetzung eines Regresses berechtigt. Das hat das Bundes­sozialgericht (BSG) in Kassel klargestellt.

Im konkreten Fall hatte ein Arzt im Jahr 2006 das Medikament Acomplia®, das zur Behandlung von Adipositas auf dem Markt war, auf Kassenrezept verschrieben. Die Prüfungsstelle Wirtschaftlichkeitsprüfung Brandenburg setzte auf Antrag der zuständigen Krankenkasse Regresse in Höhe von insgesamt 1199,30 Euro fest.

Das Sozialgericht Potsdam hob diese Bescheide wieder auf. Nach Ansicht der Richter wurde das Arzneimittel nicht per Gesetz von der Versorgung ausgeschlossen, sondern erst durch einen am 12.1.2007 veröffentlichten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. Vom Zeitpunkt der arzneimittelrechtlichen Zulassung bis zur Veröffentlichung des Beschlusses habe es von Vertragsärzten verordnet werden dürfen.

 

Das sieht das Bundessozialgericht anders (Urteil B 6 KA 50/11 R vom 12.12.2012). Dort war die von der Krankenkasse eingelegte Sprungrevision erfolgreich. Das zur Behandlung von Adipositas zugelassene Präparat sei nach Paragraf 34 Absatz 1 Satz 8 SGB V kraft Gesetzes nicht verordnungsfähig gewesen. Die Verpflichtung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung des »Näheren« habe hier nicht zur Folge, dass ein Verordnungsausschluss erst nach einem entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses bestehe, so die Richter am BSG.

 

Dafür spreche neben dem Wortlaut der Vorschrift vor allem die Entstehungsgeschichte des Paragraf 34 Absatz 1 SGB V. Dieser war deswegen neu gefasst worden, weil das BSG den Ausschluss von Arzneimitteln durch Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Arzneimittelrichtlinie als unzureichend beanstandet hatte. /

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