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Niederlassungsfreiheit

EuGH gibt Schutz der Gesundheit Vorrang

10.12.2013  18:02 Uhr

Von Anna Hohle / Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen die Abgabe von Arzneimitteln durch eigene Gesetze regulieren, auch wenn dadurch die europäische Niederlassungsfreiheit beschränkt wird. Das hat der Europäische Gerichtshof in der vergangenen Woche erneut bestätigt.

Hintergrund war eine Klage dreier Betreiberinnen sogenannter Parapharmazien in Italien. In diesen Einrichtungen dürfen in Italien seit 2011 neben Kosmetik- und Sanitätsprodukten auch OTC-Arzneimittel verkauft werden. Die drei Betreiberinnen wollten jedoch gerichtlich durchsetzen, dass in Parapharmazien auch verschreibungspflichtige Präparate abgegeben werden dürfen, wenn deren Kosten allein vom Patienten getragen werden.

 

Bislang dürfen rezeptpflichtige Medikamente in Italien generell nur in Apotheken abgegeben werden. Die Klägerinnen argumentierten, diese Regelung verstoße gegen Unionsrecht, denn sie halte Pharmazeuten aus anderen EU-Mitgliedstaaten davon ab, selbst eine Parapharmazie in Italien zu eröffnen. Dies schränke die EU-weite Nieder­lassungsfreiheit ein.

 

In der vergangenen Woche nun kam der EuGH zu einem Urteil und bestätigte zunächst die Sicht der Klägerinnen. Die italienische Regelung, nur Apotheken, nicht aber Parapharmazien die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneien zu erlauben, schränke die Niederlassungsfreiheit tatsächlich ein. Allerdings sei dies in diesem Fall durchaus zulässig, so die Europarichter. Denn das EU-Recht sehe vor, dass die Niederlassungsfreiheit beschränkt werden darf, wenn dafür zwingende Gründe des Allgemeinintereses vorliegen.

 

Dies sei hier der Fall. In Italien gelten derzeit strenge Regeln für die Eröffnung von Apotheken, um dem Bedarf der verschiedenen Regionen zu entsprechen. Parapharmazien dagegen unterliegen keiner Bedarfsplanung und dürfen überall entstehen. Würden Parapharmazien nun das Recht erhalten, verschreibungspflichtige Medikamente abzugeben, würden weniger Kunden die dort ansässigen Apotheken aufsuchen, was zu Apothekenschließungen führen könne, so die Richter. Es bestehe dann die Gefahr, dass die Versorgung mit Arzneimitteln in bestimmten Regionen nicht mehr gewährleistet werden kann.

 

Sichere Versorgung

 

Nun lege das EU-Recht aber fest, dass der Schutz der Gesundheit vorrangig ist, die Niederlassungsfreiheit also beschränkt werden kann, wenn dieser Schutz gefährdet ist, so die Juristen. Das Interesse der Klägerinnen an einer unbeschränkten Niederlassungsfreiheit müsse also hinter dem Interesse an einer sicheren Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zurückstehen. /

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