Pharmazeutische Zeitung online
Steuertipp

Neue Grenzen bei billiger Vermietung

13.12.2011  13:37 Uhr

Von Renate Schlüter / Die verbilligte Vermietung von Wohnraum an nahe Angehörige ist eine beliebte Steuergestaltung. Vom 1. Januar 2012 an muss die vereinbarte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen, damit die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich in vielen Fällen Handlungsbedarf.

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen zur ortsüblichen Miete abgezogen werden, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Sind zwar 56 Prozent, aber weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Miete vereinbart, muss durch eine aufwendige Überschussprognose ermittelt werden, ob ein sogenannter Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann lässt das Finanzamt den vollen Werbungskostenabzug zu.

 

Vom Jahr 2012 an gilt nur noch eine Grenze von 66 Prozent: Ab dieser Miethöhe können alle Aufwendungen in voller Höhe, geringere Mieten nur anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die komplizierte Totalüberschussprognose entfällt dadurch.

 

Wichtig: Diese Änderung gilt auch für alle bereits bestehenden Mietverträge. Liegt die vereinbarte Miete bisher zwischen 56 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, sollte eine Anpassung des Mietzinses zum 1. Januar 2012 auf mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete in Erwägung gezogen werden. Die Mietanpassung sollte zum Nachweis in Schriftform erfolgen.

 

Was tun, wenn es keinen Mietspiegel gibt?

 

Wie wird die ortsübliche Miete ermittelt? Dies kann in der Praxis recht schwierig sein. Maßgebend ist die ortsübliche Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung.

 

Sie umfasst neben der Kaltmiete auch die umlagefähigen Betriebskosten. Für größere Städte gibt es örtliche Mietspiegel, in denen jeweils eine obere und eine untere Preisspanne angegeben ist. Für die Ermittlung der ortsüblichen Miete muss nicht zwingend der Mittelwert herangezogen werden. Es reicht aus, wenn der untere Wert innerhalb der Bandbreite erreicht ist.

 

Liegt für eine Stadt kein Mietspiegel vor, kann die ortsübliche Miete zum Beispiel durch Kopien von Anzeigen des örtlichen Wohnungsmarktes, Auskunft des Mietervereins oder des Hausverwalters nachgewiesen werden. Damit der volle Werbungskostenabzug gesichert bleibt, sollte die Dokumentation besonders sorgfältig vorgenommen werden, wenn mit der unteren Mietpreisspanne kalkuliert wird.

 

Bei einer verbilligten Wohnraumüberlassung sollte regelmäßig geprüft werden, ob die vereinbarte Miete noch oberhalb des Grenzwertes von 66 Prozent der ortsüblichen Miete liegt. Denn das Finanzamt ist nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass eine Miete zur Vermeidung steuerlicher Nachteile erhöht werden müsste. /

Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
SENDEN
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa