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Apothekenautomat in Hüffenhardt

Konträre Ansichten

06.12.2017  10:33 Uhr

Von Cornelia Dölger, Mosbach / Der Apothekenautomat im badischen Hüffenhardt ist schon länger geschlossen, beschäftigt die Justiz aber weiter. Im Hauptsacheverfahren hat das Landgericht Mosbach nun zu klären, ob die Online-Apotheke Doc Morris mit ihrem Abgabekonstrukt einen Versandhandel betreibt oder nicht.

»Es ist nicht das erste Mal, dass wir hier verhandeln«, sagte Richterin Karin Hark, als der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) und die niederländische Versandapotheke Doc Morris vergangene Woche vor dem Landgericht Mosbach (LG) zusammenkamen. Im Hauptsacheverfahren ging es wie im Eilverfahren im Juni um Wettbewerbsverstöße, die der LAV dem Versender vorwirft. Streitobjekt ist der von Doc Morris aufgestellte, inzwischen per Einstweiliger Verfügung geschlossene Apothekenautomat mit Videoberatung in Hüffenhardt. Eine Entscheidung will das Gericht voraussichtlich am 21. Dezember verkünden.

Strittige Definition

 

Die beiden Parteien sind sich uneinig in der Frage, ob Doc Morris mit seinem Abgabeautomaten in der 2000-Seelen-Gemeinde nun einen Versandhandel betreibt oder nicht. »Diese Definition wird streitentscheidend sein«, so Richterin Hark. Im Juni hatte das Landgericht der Wettbewerbsklage des LAV stattgegeben und den Weiterbetrieb des Abgabekonstrukts verboten – eine von mehreren Schlappen, die Doc Morris für seinen Vorstoß in Hüffenhardt bereits einstecken musste.

 

Das Landgericht hatte den Automaten damals nicht als legitimen Versandhandel mit angeschlossener automatisierter Medikamentenabgabe anerkannt, wie von Doc Morris deklariert. »Ein Videoterminal macht keinen Versandhandel«, hatte die Richterin argumentiert. Wer in Hüffenhardt zum Apothekenautomaten gehe, erwarte, dass er ein Arzneimittel direkt mitnehmen kann – was weniger dem Modell eines Versands entspreche, sondern vielmehr dem des klassischen Einzelhandels. Zudem werde der Kundenkreis beschränkt, indem sich nun einmal nicht jeder am Automaten bedienen könne, sondern ausschließlich Kunden vor Ort, in Hüffenhardt. Auch das widerspreche der Charakteristik eines Versandhandels.

 

Keine Betriebserlaubnis

 

Aus Sicht des LAV unterhält Doc Morris in Hüffenhardt keinen Versandhandel, sondern einen Apothekenteilbetrieb – und hat dafür keine Erlaubnis. »Das Produkt kommt nicht zum Kunden, wie im Versandhandel üblich, sondern letztlich kommt der Kunde zum Produkt, das schon vorrätig ist. Das ist das Merkmal eines Präsenzgeschäfts«, sagte Rechtsanwalt Timo Kieser in Mosbach.

 

»Das Arzneimittel kommt zum Kunden, wenn auch auf kurzem Wege«, konterte die Gegenseite. Zudem sei ein beschränkter Kundenkreis wie in Hüffenhardt durchaus nicht unüblich für den Versandhandel. Zum Beispiel müssten Kunden von Lieferdiensten wie Lieferando bei der Bestellung eine Postleitzahl angeben, anhand derer dann ermittelt werde, ob das Gebiet beliefert werden kann. Es werde also nur ein begrenzter Kundenkreis bedient, trotzdem gelte Lieferando als Versandhandel. /

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