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Steuertipp

Umbaukosten schneller abschreiben

03.12.2007  13:45 Uhr

Steuertipp

<typohead type="3">Umbaukosten schneller abschreiben

Von Ute Cordes

 

Ein Apothekenumbau stellt eine enorme Investition für den Apotheker dar. Daher wird er ein Interesse daran haben, durch eine hohe Abschreibung eine möglichst schnelle Steuerentlastung zu erreichen. Hier geht das Finanzamt aber oft eigene Wege.

 

Grundsätzlich sind Baumaßnahmen danach einzuteilen, ob es sich um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handelt. Hierbei gelten folgende Faustregeln: Erhaltungsaufwand = reine Instandsetzung/Renovierung = sofortige Abschreibung.

 

Wenn etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes eingefügt wird, spricht man vom Herstellungaufwand. Durch solche Maßnahmen ändert sich die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes. Die Abschreibung beträgt in diesem Fall vier beziehungsweise drei oder sogar nur zwei Prozent (wie beim Gebäude selbst).

 

Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen zur Modernisierung der Offizin. Hierbei handelt es sich um sogenannte Ladeneinbauten, die mit 12,5 Prozent jährlich abgeschrieben werden können.

 

Leider ist in der Praxis der Finanzämter immer wieder die Tendenz zu erkennen, dass die verschiedenen Maßnahmen im Rahmen eines Apothekenumbaus ohne Differenzierung nach Gebäudegrundsätzen (vier beziehungsweise drei Prozent jährlich) abgeschrieben werden sollen. Doch Recht muss Recht bleiben. Das zeigt auch ein aktueller Fall aus unserer Praxis.

 

Der Fall aus der Praxis

 

Eine Apothekerin baute ihre Apotheke um. Von den Gesamtaufwendungen von circa 150.000 Euro entfielen ungefähr 60.000 Euro auf Maßnahmen zur Neugestaltung der Offizin (Deckenbeleuchtung, Fliesenfußboden, Werbeanlage). Das Finanzamt wollte nur ein Abschreibung über 25 Jahre (vier Prozent) anerkennen. Letztendlich wurde das Finanzamt aber überzeugt und es wurde erreicht, dass die Maßnahmen in der Offizin als Ladeneinbauten auf insgesamt zwölf Jahre (statt bisher auf 25 Jahre) abgeschrieben werden können. Denn Maßnahmen zur Gestaltung eines Verkaufsraumes unterliegen einer gesonderten Abschreibung, die unabhängig vom Gebäude ist. Das hat das Finanzamt schließlich eingesehen.

 

Und noch ein Fall: Hier ging es um die Umgestaltung von Wohnraum in Arztpraxen. Da dabei die Nutzungsmöglichkeit geändert wird, liegt wie oben beschrieben Herstellungsaufwand vor. Es lässt sich in Fällen, in denen Apotheker Räume angemietet haben und in Arztpraxen umbauen, durchsetzen, dass eine Abschreibung nach einer jeweils von Architekten bestätigten kürzeren Nutzungsdauer erfolgen kann. Die Arztpraxen unterliegen dann ähnlich wie Ladeneinbauten einer gesonderten Abschreibung.

 

Vorausschauende Planung

 

Wichtiger als die Beharrlichkeit in einem späteren Rechtsstreit ist die steuerliche Planung vor Beginn einer Baumaßnahme. Es sollte rechtzeitig vor Beginn das Gespräch mit dem Steuerberater gesucht werden. Durch eine klare Aufteilung der Maßnahmen, Gestaltung von Vertragsbeziehungen und Unterstützung durch einen Architekten bei der Beurteilung der Baumaßnahmen können Abschreibungszeiträume optimiert werden.

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