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Schwerbehindertenausweis

Ein bescheidener Ausgleich

Datum 24.11.2009  18:12 Uhr

Von Brigitte M. Gensthaler / Blinde, gehörlose und amputierte Menschen, aber auch viele Patienten mit schweren Psychosen, Herz- und Gefäßkrankheiten, Rheuma oder Diabetes haben einen Schwerbehindertenausweis. Wo bekommt man ihn, was bedeuten die Merkzeichen und welche Vor- und Nachteile bringt das Dokument?

Ende 2007 lebten in Deutschland 6,9 Millionen Menschen, die nach dem Gesetz als schwerbehindert gelten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts waren dies 2,3 Prozent mehr als Ende 2005. Damit ist jeder zwölfte Einwohner in Deutschland schwerbehindert. Als solches gilt, wer nachweislich einen »Grad der Behinderung« (GdB) von 50 oder mehr hat. Dieser Wert ist »ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens«, informiert der Sozialverband VdK.

 

Wichtig für die Anerkennung ist, dass die Beeinträchtigung dauerhaft ist, also länger als sechs Monate anhält. Der Ausweis will die aus der Behinderung entstehenden Probleme durch rechtliche Vorteile in bescheidenem Umfang ausgleichen. Im zweiten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB) 9 steht die Regelungen für schwerbehinderte Menschen (Schwerbehindertenrecht), zu denen auch der Schwerbehindertenausweis gehört (http://bundesrecht.juris.de/sgb_9).

 

Grundsätzlich können zwar nur Menschen den Ausweis beantragen, die einen GdB von mindestens 50 haben und in Deutschland wohnen oder arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Menschen mit einem GdB zwischen 30 und 50 »gleichgestellt« werden. Zuständig für den Antrag, der formlos oder auf einem Antragsformular gestellt werden kann, sind die Versorgungsämter.

 

Der GdB wird von ärztlichen Gutachtern festgelegt. Leidet ein Mensch neben einer Grunderkrankung, zum Beispiel Diabetes oder rheumatoider Arthritis, an weiteren Beeinträchtigungen, zum Beispiel Seh- oder Hörfehlern, wird ein Gesamtwert ermittelt. Auf jeden Fall ist es empfehlenswert, dass der Patient den Antrag gemeinsam mit seinem Hausarzt bespricht und ausfüllt. Wichtig ist, alles festzuhalten, was im Alltag beeinträchtigt oder Schmerzen verursacht. Antragsteller sollten unbedingt angeben, wenn ein Patient sich oder andere im Straßenverkehr gefährden könnte, weil er sich beispielsweise nicht orientieren kann oder andere Verkehrsteilnehmer nicht sieht oder hört. Auf jeden Fall muss der GdB die Funktionseinschränkungen im Alltagsleben und nicht nur im Erwerbsleben erfassen.

 

Welche Rechte und Vergünstigungen – im Amtsdeutsch »Nachteilsausgleiche« – der Behinderte beanspruchen kann, hängt wesentlich von den Merkzeichen ab, die auf dem Ausweis eingetragen werden. Die Buchstaben charakterisieren die spezifische Behinderung. Die Merkzeichen gliedern die Behinderung in gehbehindert (G), außergewöhnlich gehbehindert (aG), gehörlos (Gl), hilflos (Gl), blind (Bl); führen Vergünstigungen auf wie Rundfunkgebührenbefreiung (RF), Begleitperson (B), 1. Klasse (1. Kl); und dokumetieren die Zugehörigkeit zu Sondergruppen (VB und EB).

 

Nicht jeder Ausweisträger darf zum Beispiel Behindertenparkplätze nutzen. Wer dort sein Auto abstellen will, benötigt einen besonderen Parkausweis. Ebenso darf nicht jeder Ausweisinhaber kostenlos mit Bus, Straßenbahn oder Bahn fahren. Besitzer von (normalen) grünen Ausweisen müssen ihre Fahrkarte wie alle anderen lösen. Nur mit dem orange-grünen Ausweis darf man kostenlos mitfahren; er ist für Menschen gedacht, die sich im Straßenverkehr kaum bewegen können (Ausweis, zum Beispiel mit Merkzeichen G, aG, Bl, H).

 

Im Gesundheitssystem verschafft der Ausweis kaum Vorteile. Die Praxisgebühr beim Arzt oder die Zuzahlung auf Arzneimittel in der Apotheke müssen trotzdem bezahlt werden. Zwar unterliegen viele Behinderte bei der Zuzahlung der Chronikerregelung. Mit dem Schwerbehindertenausweis hat dies aber nichts zu tun.

 

Das Dokument gilt längstens fünf Jahre und kann ohne größere Formalitäten zweimal verlängert werden. Dann muss der Besitzer es neu beantragen. Nur wenn die Behinderung voraussichtlich lebenslang anhält, wird der Ausweis unbefristet ausgestellt. Schwerbehindertenausweise für Kinder gelten bis zum Alter von 10 Jahren. Jugendliche zwischen 10 und 15 Jahren erhalten einen Ausweis, der bis zum 20. Geburtstag gilt. Wenn sich der Gesundheitszustand deutlich verändert, muss man dies dem Versorgungsamt mitteilen. Der GdB kann dann erhöht oder reduziert werden.

 

Niemand muss den Ausweis beantragen. Es ist eine persönliche Abwägung, ob man dies möchte oder nicht. Manche Menschen scheuen die nötigen ärztlichen Untersuchungen oder fühlen sich seelisch belastet, wenn sie per Ausweis schwerbehindert sind. Vor allem junge Berechtigte verzichten auf den Ausweis, weil sie Nachteile bei einer Bewerbung fürchten, wenn der Arbeitsgeber von der Schwerbehinderung erfährt. Wer eine Arbeitsstelle hat, kann jedoch von arbeitsrechtlichen Sonderregelungen, zum Beispiel erhöhtem Kündigungsschutz, mehr Urlaubstagen oder möglicher Freistellung von Mehrarbeit, profitieren.

 

Abgesehen von Freifahrten, Parkerleichterung oder Nachlässen beim Eintritt in Freizeiteinrichtungen, Museen oder Kinos verschafft der Ausweis auch steuerliche Vorteile, zum Beispiel durch Pauschbeträge auf der Steuerkarte oder ermäßigte Kraftfahrzeugsteuer. /

Infos im Netz

Website für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen, das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales betrieben wird www.einfach-teilhaben.de/cln_104/DE/StdS/Home/stds_node.html.

Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten und vertritt sie vor Behörden der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Landesverbände des Sozialverbandes haben Beratungsstellen, zu finden unter www.vdk.de.

Die Adresse des zuständigen Versorgungsamts erfährt man bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder unter www.versorgungsaemter.de.

Zum 1. Januar 2009 ist die Versorgungsmedizin-Verordnung mit den »Versorgungsmedizinischen Grundsätzen« in Kraft getreten. Sie gibt unter anderem Hinweise zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB). http://vmg.vsbinfo.de

 

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